EAS 2803
Die Grenzgängereigenschaft im Sinn von Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland setzt voraus, dass die abgabepflichtige Person "täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt". Seit 1986 wird im österreichisch-deutschen Verhältnis für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft eine "Ganzjahresbetrachtung" mit einer "45-Tage-Toleranzregelung" angewendet: Erst wenn die Grenzgängervoraussetzungen in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht vorliegen, geht die Grenzgängereigenschaft verloren, allerdings dann für das ganze Kalenderjahr (AÖF Nr. 283/1986; EAS 1250).
Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit und des Urlaubs ab, ist es nach den getroffenen Regelungen unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, zu Hause seiner Arbeit nachzugehen, sind Tage der Nichtrückkehr. Ob die Tage der Nichtrückkehr vorausplanbar waren oder nicht, ist nach der geltenden Rechtslage unerheblich. Eine unvorhergesehene Auslandsentsendung kann ebenso zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führen (ebenfalls EAS 1250) wie eine Ausweitung der Tage des Homeworking aus wichtigen betriebsbedingten oder privaten Gründen.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Jänner 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Grenzgänger, 45-Tage-Grenze, Homeworking |
Verweise: | AÖF Nr. 283/1986 |