EAS 2810
Hat ein in Österreich ansässiger Komplementär einer italienischen KG Verluste aus dieser KG in den Jahren 2002 bis 2004 in Österreich im Wege des Verlustausgleiches verwertet und hat er Ende 2004 seinen Wohnsitz aus Österreich nach Südtirol verlegt, wobei ab 2005 in der italienischen KG bereits geringe, aber laufende Gewinne erwartet werden, auf die die Vorjahresverluste nach italienischem Recht vorgetragen werden, dann ist zu beachten, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Nachversteuerung von doppelt verwerteten Verlusten erst durch das Steuerreformgesetz 2005 mit Wirkung ab 5.6.2004 in Österreich angeordnet worden ist.
Verluste, die bis dahin in ausländischen Personengesellschaftsbetriebstätten erlitten worden sind, haben daher im Fall einer Doppelverwertung nur insoweit zu einer nachversteuerungsähnlichen Rechtsfolge geführt, als die Gegebenheiten des Auslandsverlusterkenntnisses (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217) vorlagen, d.h. in Fällen eines DBA mit Befreiungsmethode. Da mit Italien das Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt, trifft dies im Verhältnis zu Italien nicht zu, sodass für Verluste bis etwa Mitte 2004 im Fall eines Wechsels in die beschränkte Steuerpflicht keine Nachversteuerungssaktion in Österreich besteht.
Unter den gegebenen Umständen ist daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welcher Weise die Nachversteuerung von Verlusten nach Wirksamwerden des Steuerreformgesetzes zu erfolgen hat, erst erforderlich, wenn feststeht, dass im geschilderten Fall tatsächlich erhebliche Verluste im Geltungsbereich der neuen Nachversteuerungspflicht angefallen sind.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Auslandsverluste, Nachversteuerung, Anrechnungs-DBA |
Verweise: |