EAS 2809
Bezieht der in Österreich ansässige Direktor eines britischen Unternehmens von diesem Unternehmen neben den laufenden Bezügen auch eine Sonderzahlung, dann findet die Begünstigung des § 67 EStG 1988 auch auf derartige von ausländischen Arbeitgebern gezahlte sonstige Bezüge Anwendung (EAS 743). Ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen aus den laufenden Bezügen ist allerdings nicht zulässig (EAS 2348).
Der Umstand, dass Bezüge eines non-executive-directors nach britischem Recht als "employment income" bezeichnet werden, ist ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, allerdings ist die ausländische Qualifizierung für Österreich nicht bindend. Denn ob Auslandseinkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen und sonach ein Anrecht auf ermäßigte Besteuerung von Sonderzahlungen vermitteln, ist stets nach österreichischem Recht zu entscheiden (siehe insb. LStR 2002 Rz 930 ff).
Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2007
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Sonderzahlungen, sonstige Bezüge, non-executive-director |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 930 ff |