EAS 2800
Wird von einem deutschen Luftfahrtunternehmen ein in Deutschland ansässiger Pilot einem österreichischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsgestellungsverhältnisses überlassen, dann findet die Steuerzuteilungsregel des Artikels 15 Abs. 5 DBA-Deutschland auf die vom deutschen Arbeitgeber gezahlten Bezüge ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass das österreichische Luftfahrtunternehmen nicht die Arbeitgebereigenschaft besitzt. Das Besteuerungsrecht an den von Artikel 15 Abs. 5 erfassten Pilotengehältern steht daher Österreich zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das das Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt, in Österreich befindet.
Wohl ist es richtig, dass nach innerstaatlichem Recht in den Fällen von Arbeitsgestellungsverhältnissen die gestellten Arbeitskräfte, im vorliegenden Fall sonach der Pilot, keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn der 20-prozentige Steuerabzug von den Gestellungsvergütungen vorgenommen wird. Wenn aber gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland das deutsche Luftfahrtunternehmen vom Steuerabzug entlastet wird, lebt damit die beschränkte Steuerpflicht des Piloten wieder auf.
Der Umstand, dass der deutsche Pilot auf seinen internationalen Flügen seine Arbeitsleistungen nicht im Inland ausübt, steht wegen des in § 98 Abs. 1 Z 4 EStG vorgesehenen Verwertungstatbestandes der inländischen Besteuerung nicht entgegen; denn seine Arbeitsleistungen werden vom österreichischen Luftfahrtunternehmen genauso in Österreich verwertet, wie die vergleichbaren Arbeitsleistungen der vom österreichischen Luftfahrtunternehmen unmittelbar angestellten Piloten.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Piloten, Arbeitskräftegestellung, Verwertungstatbestand |
Verweise: | § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |