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Behandlung ausländischer sonstiger Bezüge in Anrechnungsabkommen

BMFH 1037/3-IV/4/032.9.20032003

EAS 2348

Bezieht der in Österreich ansässige Direktor eines britischen Unternehmens von diesem Unternehmen neben den laufenden Bezügen auch eine Sonderzahlung, dann findet die Begünstigung des § 67 EStG 1988 auch auf derartige von ausländischen Arbeitgebern gezahlte sonstige Bezüge Anwendung (EAS 743). Ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen aus den laufenden Bezügen ist allerdings nicht zulässig.

Wurde die berufliche Tätigkeit in Großbritannien ausgeübt, dann ist Großbritannien berechtigt, die Gesamtbezüge (einschließlich der Sonderzahlung) einer Besteuerung zu unterziehen. Soweit allerdings die Tätigkeit außerhalb Großbritanniens ausgeübt wurde, erlischt das britische Besteuerungsrecht. Die britische Steuer, die abkommenskonform von den Bezügen (inkl. der Sonderzahlung) erhoben wurde, ist auf die österreichische Steuer, die auf diese in Großbritannien abkommenskonform zu besteuernden Einkünfte entfällt, anzurechnen. Bei dieser Anrechnung muss die britische Steuer nicht in eine solche, die auf die laufenden Bezüge und eine solche, die auf die Sonderzahlung entfällt, gesplittet werden. Vielmehr ist die in Großbritannien abkommenskonform erhobene Gesamtsteuer auf jenen Teil der österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, der ebenfalls auf diese britischen Einkünfte entfällt. Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich damit aus dem auf Großbritannien entfallenden Teil der veranlagten Einkommensteuer zuzüglich der 6-prozentigen Steuer auf den sonstigen Bezügen.

Da allerdings im Rahmen der EDV-mäßig durchgeführten Veranlagung eine Miterfassung der britischen sonstigen Bezüge mit 6% vermutlich nicht problemlos möglich ist, erscheint es zur Vermeidung aufwendiger Administration zweckmäßiger, den Betrag der anrechenbaren britischen Steuer um diese - in Österreich dann nicht erhobene - 6-prozentige Steuer von den sonstigen Bezügen bei Kennzahl 395 zu kürzen.

02. September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 24 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Sonderzahlungen, sonstige Bezüge, Steueranrechnung, Anrechnungsverfahren, Anrechnungshöchstbetrag

Verweise:

EAS 743

Stichworte