EAS 669
Wird ein in Frankreich ansässiger französischer Staatsbürger zur Mitwirkung als Inspizient bei inländischen Festspielen engagiert, so ist für die Beurteilung der steuerlichen Verpflichtungen in Österreich zunächst festzustellen, ob die Mitwirkung im Rahmen eines mit dem inländischen Festspielveranstalter abgeschlossenen Dienstvertrages oder im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt.
Im erstgenannten Fall wären die Vergütungen dem österreichischen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und es wären diese Bezüge gemäß Artikel 15 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens korrespondierend in Frankreich von der Besteuerung freizustellen.
Im zweitgenannten Fall träte das umgekehrte Ergebnis ein: die Vergütungen wären gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 14 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen und unterlägen in Frankreich der Besteuerung.
Artikel 17 des Abkommens teilt im Fall von Künstlern das Besteuerungsrecht ungeachtet des Umstandes Österreich zu, ob ein Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag abgeschlossen wurde; doch kommt diese Bestimmung nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zur Anwendung, da alle den künstlerischen Auftritt bloß unterstützenden Aktivitäten, wie z.B. die Tätigkeit des Regisseurs, des Ballettmeisters, des Bühnen- und Kostümbildners oder auch des Inspizienten von dieser Bestimmung nicht erfasst sind (Hinweis auf Ziffer 72 und 73 des OECD-Berichtes "L'imposition des artistes du spectacle et des sportifs" veröffentlicht von der OECD in der Reihe "Questions de fiscalité internationale", Paris 1987).
Ergibt sich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens ein Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung (dies wäre im Fall eines freiberuflichen Engagements mittels Werkvertrages der Fall), dann kann diese Steuerfreistellung nach den Grundsätzen des BMF-Erlasses vom 20. Dez. 1985 (Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 31/1969) unmittelbar bei Auszahlung der Bezüge vom inländischen Festspielveranstalter herbeigeführt werden, wenn diesem eine von der französischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Andernfalls müsste im Wege eines formlosen Rückerstattungsantrages bei jenem österreichischen Finanzamt, das für die Besteuerung des Festspielveranstalters zuständig ist, die Steuerrückerstattung geltend gemacht werden; doch auch in diesem Fall ist die Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich.
5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Festival, Festivalveranstalter, Werkvertrag, Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Steuerfreistellung, Lohnsteuer, Freistellung, freier Beruf, Abzugssteuer, Steuerentlastung, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Rückerstattung, Steuerabzug |
Verweise: | AÖF Nr. 31/1969 |