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Ferngeschäftsführung einer inländischen GmbH aus den USA

BMF04 4982/17-IV/4/955.7.19951995

EAS 668

Werden die Geschäfte einer österreichischen GmbH von einem in den USA ansässigen Gesellschaftergeschäftsführer geleitet, der seinerseits in Österreich durch einen Generalbevollmächtigten vertreten ist, dann unterliegen die in die USA fließenden Geschäftsführervergütungen gemäß § 98 Z. 2 EStG (Verwertungstatbestand) der inländischen Besteuerung.

Allerdings steht der Geltendmachung dieses inländischen Besteuerungsanspruches Artikel X DBA-USA entgegen. Denn nach dem in Abschn. 24 des Durchführungserlasses (AÖF Nr. 61/1961) enthaltenen Auslegungsgrundsatz darf Österreich Besteuerungsansprüche, die ausschließlich auf der Grundlage des Verwertungstatbestandes entstehen, nicht wahrnehmen. Nur soweit die Bezüge auf tatsächlich in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen (und 3.000 US-Dollar übersteigen), entstünde eine inländische Steuerpflicht. Gemäß § 42 Abs. 2 EStG erfordert dies bei einem beschränkt Steuerpflichtigen jedoch erst bei Überschreitung des Grenzbetrages von S 37.000 die Abgabe einer Steuererklärung.

5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Geschäftsleitung, Geschäftsführer, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung, Geschäftsführertätigkeit, Tätigkeitsstaat, Tätigkeitsort, Geschäftsleitung im Inland

Verweise:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchführungserlass AÖF Nr. 61/1961

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