Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
3.6. Rechtsgeschäftsgebühren (§ 33 GebG)
3.6.1. Änderung von Bemessungsgrundlagen
Hängt die Höhe der Bemessungsgrundlage für Rechtsgeschäftsgebühren von künftigen Ereignissen ab (zB Höhe der Umsätze bei Pachtverträgen), so sind solche Ereignisse rückwirkende Ereignisse im Sinn des § 295a BAO (und damit auch im Sinn des § 201 Abs. 2 Z 5 BAO sowie allenfalls auch im Sinn des § 120 Abs. 3 BAO).
3.6.2. Anfechtung von Rechtsgeschäften
Vertragsgebühren setzen ua ein gültiges Rechtsgeschäft voraus. Soweit die Anfechtung (zB wegen Irrtums im Sinn des § 871 ABGB) zur rückwirkenden Auflösung führt, ist sie ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO (und damit auch im Sinn des § 201 Abs. 2 Z 5 BAO).
Ob die Anfechtung ex tunc wirkt, ist eine zivilrechtliche Frage. Zur Anfechtung siehe auch Abschnitt 3.2.9.
Nach § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäfts und das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Anfechtungen wegen Willensmängeln fallen nicht unter § 17 Abs. 5 GebG.
3.7. Gesellschaftsteuer
Rückwirkende Ereignisse sind insbesondere
- nachträgliche Änderungen der Gegenleistung (§ 7 KVStG), etwa übernommener Kosten der Gesellschaftsgründung,
- (erfolgreiche) Anfechtungen etwa wegen Irrtums (§ 871 ABGB) oder wegen laesio enormis (§ 934 ABGB, Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte).
3.8. Versicherungssteuer
Die (erfolgreiche) Anfechtung des Versicherungsvertrages (§ 2 VersStG) insbesondere wegen Willensmängeln ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO und damit auch des § 201 Abs. 2 Z 5 BAO (iVm § 202 BAO).
3.9. NeuFöG
Nach § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG entfällt der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 (somit Begünstigungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren und Gesellschaftsteuer) nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinn des § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird.
Die genannten Umstände (zB Betriebsaufgabe) sind rückwirkende Ereignisse.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |