Mit Abs. 1 sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemeint.
Versicherungsverträge
§ 2.
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.
Mit Abs. 1 sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemeint.
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12056042
alte Dokumentnummer
N3199749734L
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