Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
3. Beispiele für rückwirkende Ereignisse
3.1. Außensteuerrecht
3.1.1. Anrechnung ausländischer Steuern
Die Pflicht zur Anrechnung ausländischer Steuern auf inländische Abgaben kann sich insbesondere ergeben aus
- Doppelbesteuerungsabkommen (zB Art. 22 DBA-USA),
- auf Grund des § 48 BAO erlassenen Verordnungen (zB Verordnung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002),
- Bescheiden des BMF (gemäß § 48 BAO oder § 6 Abs. 3 ErbStG).
Sind nur entrichtete ausländische Abgaben anzurechnen, so hat die Anrechnung erst nach der Entrichtung zu erfolgen. Die entrichtete Abgabe ist auf die inländische Abgabe anzurechnen, die auf den betreffenden Zeitraum (zB Einkommensteuer für 2005) entfällt. Die ausländische Abgabe ist somit nicht erst für das Jahr anzurechnen, in dem sie entrichtet wird, sondern für das sie entrichtet wird.
Rückwirkende Ereignisse sind
- die Entrichtung solcher ausländischer Abgaben,
- die Gutschrift bereits entrichteter Abgaben (zB als Folge eines Rechtsmittelverfahrens oder bei Nachsicht).
3.1.2. Subject-to-tax-Klausel
Hängt das österreichische Besteuerungsrecht auf Grund der Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens (zB Art. 15 Abs. 4 DBA-Deutschland) von der Besteuerung im anderen Vertragsstaat ab, so ist die nachträgliche Besteuerung ebenso wie die Beseitigung dieser Besteuerung ein rückwirkendes Ereignis.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |