Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
3.3. Körperschaftsteuer, Umgründungssteuergesetz
3.3.1. Mindestdauer für Unternehmensgruppen (§ 9 Abs. 10 KStG 1988)
Nach § 9 Abs. 10 erster Satz KStG 1988 muss die Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, so sind insoweit im Wege der Veranlagung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.
Ein solches Ausscheiden ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 205 Abs. 6 BAO.
3.3.2. Veräußerung oder sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) im Sinn des § 1 Abs. 2 UmgrStG
Nach § 1 Abs. 2 drittletzter Satz UmgrStG gilt die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO.
3.3.3. Veräußerung oder sonstiges Ausscheiden im Sinn des § 7 Abs. 2 UmgrStG
Nach dem drittletzten Satz des § 7 Abs. 2 UmgrStG gilt die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO.
3.4. Grunderwerbsteuer
3.4.1. Gegenleistung (§ 5 GrEStG 1987)
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist (nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987) der Wert der Gegenleistung.
Gegenleistung ist bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987).
Hängt die Höhe der Gegenleistung von künftigen Umständen ab, so stellt der Eintritt eines solchen Umstandes ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO (und damit auch im Sinn des § 201 Abs. 2 Z 5 BAO) dar. Zur Abgabenerklärungspflicht wegen Gewährung zusätzlicher bzw. nachträglicher Leistungen siehe § 10 Abs. 3 GrEStG 1987.
3.4.2. Anfechtung des Rechtsgeschäfts
Die (erfolgreiche) Anfechtung etwa des Kaufvertrags (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987) insbesondere wegen Willensmängeln (zB Irrtum im Sinn des § 871 ABGB) ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinn der §§ 295a und 201 Abs. 2 Z 5 BAO.
3.5. Anfechtung bei Schenkung (§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG)
Schenkung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist nach § 938 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird.
Bei unentgeltlichen Geschäften berechtigt auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Ein Motivirrtum bezieht sich auf Umstände außerhalb des Vertrages. Irrtum über Zukünftiges ist in der Regel nur Motivirrtum (und kein Geschäftsirrtum, somit keine Fehlvorstellung über Umstände, die Inhalt des Vertrages sind).
Die (erfolgreiche) Anfechtung der Schenkung ist ein rückwirkendes Ereignis.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | rückwirkende Ereignisse, Verjährung, Abänderung, Anfechtung von Rechtsgeschäften, Ermessen, Anspruchszinsen |
Verweise: | § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |