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Anwendung der Matching-Credit-Bestimmung im DBA-China

BMFBMF-010221/0397-IV/4/200619.7.20062006

EAS 2748

Bezieht eine österreichische Gesellschaft Lizenzgebühren aus China in Höhe von 2 Mio. Euro, von denen in China eine Abzugssteuer in Höhe von 10% einbehalten worden ist, dann sind gemäß der Matching-Credit-Bestimmung des Artikels 24 Abs. 2 lit. c (ii) DBA-China 20% (sonach im vorliegenden Fall 400.000 Euro) nach den allgemeinen Anrechnungsgrundsätzen auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf diese Lizenzgebühren entfällt.

Sind die Lizenzgebühren infolge von laufenden Verlusten und infolge eines Verlustvortrages nur mit 1,500.000 Euro im Einkommen enthalten, dann vermindert sich das Anrechnungsvolumen damit auf 375.000 Euro, da die chinesischen Lizenzgebühren nur in dieser Höhe (25% von 1,500.000) mit österreichischer Körperschaftsteuer belastet sind. Das Abkommen sieht keine Rückerstattung jener Steuerbeträge in China vor, die wegen Überschreitens des Anrechnungshöchstbetrages in Österreich nicht angerechnet werden können.

Sind die chinesischen Lizenzgebühren in dem mit 30.6.2006 endenden Wirtschaftsjahr zu erfassen und unterliegen sie damit bei der Veranlagung des Jahres 2006 der Besteuerung, dann hat die Anrechnung der chinesischen Steuer bei der Veranlagung dieses Jahres zu erfolgen; und zwar auch dann, wenn der Steuerabzug in China erst anlässlich der Zahlung im Jahr 2007 vorgenommen wird ("Einkünfteidentität" nicht "Zeitraumidentität" ist erforderlich, siehe auch EAS 042, EAS 888, EAS 1120, EAS 1150, EAS 1492, EAS 1497).

Sollte es sich bei den Lizenzgebühren um Mieten für die Überlassung von Ausrüstungsgegenständen handeln, für die das Schlussprotokoll zu Artikel 12 des Abkommens bei Anwendung von Artikel 12 Abs. 2 (also bei der Erhebung der Quellensteuer) eine steuerliche Erfassung nur mit 60% der Bemessungsgrundlage zulässt, so vermindert diese Regelung nur die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Quellensteuer, nicht aber die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Sie berührt auch nicht die in Artikel 24 Abs. 2 lit. c (ii) von Österreich als Ansässigkeitsstaat eingegangene Verpflichtung, die dem Grunde nach anrechenbare Quellensteuer mit 20% des (ungekürzten) Bruttobetrages der Lizenzgebühren anzusetzen.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 12 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 24 Abs. 2 lit. c sublit. ii DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

Schlagworte:

Lizenzgebühren, Matching-Credit, Anrechnungshöchstbetrag, Mieten

Verweise:

EAS 42
EAS 888
EAS 1120
EAS 1150
EAS 1492
EAS 1497

Stichworte