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Anrechnungshöchstbetrag bei Lizenzvorauszahlungen

BMF04 4702/1-IV/4/9919.7.19991999

EAS 1497

Erhält eine österreichische Mutter-Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochter-Kapitalgesellschaft im Jahr 1 eine Lizenzgebührenvorauszahlung von ATS 130 Mio. für einen Zeitraum von 10 Jahren, die in Österreich entsprechend passiv abgegrenzt in den Jahren 1 bis 10 mit jeweils ATS 13 Mio. der Besteuerung zugeführt werden, dann kann die im Jahr 1 mit 5% in Höhe von ATS 6,5 Mio bezahlte tschechische Quellensteuer nur auf 10 Jahre verteilt zur Anrechnung gebracht werden. Dies deshalb, weil bei der Veranlagung des Jahres 1 die aus Tschechien stammenden Einkünfte nur mit ATS 13 Mio. einbezogen wurden; diese Einkünfte sind nur mit einer tschechischen Quellensteuer von ATS 650.000.- vorbelastet, sodaß im Jahr 1 nach Auffassung des BM für Finanzen nur dieser Betrag für eine Steueranrechnung in Österreich herangezogen werden kann. Entsprechend ist in den Folgejahren vorzugehen.

19. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Lizenzgebührenvorauszahlungen

Stichworte