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Anleihen eines argentinischen Financial Trust

BMFSch 330/1-IV/4/9912.7.19991999

EAS 1492

Erwerben inländische Körperschaften von einem argentinischen Financial Trust angebotene Anleihen, dann ist zumindest zweifelhaft, ob die hiefür bezogenen Zinsen auf Grund des DBA-Ö/Argentinien in Österreich Steuerfreiheit genießen. Denn nur aus Argentinien "stammende" Zinsen lösen Steuerfreiheit in Österreich aus. Zinsen stammen gemäß Artikel 11 Abs. 5 dann aus Argentinien, wenn der "Schuldner" eine in Argentinien "ansässige Person" ist.

Arbeiten innerhalb der OECD lassen erkennen, dass die Frage der Ansässigkeit von Trusts zur Zeit umstritten ist. Es lässt sich daher im EAS-Verfahren nicht verallgemeinernd feststellen, ob die Konstruktion des Trusts solcherart ist, dass eine Ansässigkeit in Argentinien anerkannt werden kann. Es wird dies sehr davon abhängen, ob der Trust eigene Einkünfte erzielt, die auch tatsächlich in seinen Händen der argentinischen Besteuerung unterzogen werden.

Weiters ist zu beachten, dass der Ausdruck "Schuldner" im gegebenen Zusammenhang nicht im zivilrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen ist. Der Trust kann nur dann "Schuldner" in diesem Sinn sein, wenn ihm die aus der Anleihebegebung lukrierten Finanzmittel als sein Betriebsvermögen auch steuerlich zuzurechnen sind und wenn daher auch jene Einkünfte, aus denen die Zinsen zu bezahlen sind, steuerlich als von ihm erwirtschaftete Einkünfte anzusehen sind. Hiebei ist nicht argentinisches, sondern österreichisches Steuerrecht maßgebend. Der Trust wäre jedenfalls nicht Schuldner der Zinsen, wenn er von Drittstaatsfinanzinstituten als wirtschaftlich funktionsloses Gebilde eingerichtet und lediglich dazu benutzt wird, für die Investoren eine Möglichkeit zur Umgehung inländischer Steuern zu schaffen. Der Umstand, dass Kapital- und Zinsenzahlungen durch den Trust von der Höhe seiner eigenen Einnahmen aus "Credit Linked Notes" abhängt, der Umstand sonach, dass den Trust offenbar keinerlei unternehmerisches Risiko für die von ihm zivilrechtlich gehaltenen Finanzmittel und die von ihm eingegangen Vertragspflichten trifft, könnte als ein in diese Richtung deutendes Merkmal verstanden werden. Da die Frage der steuerlichen Anerkennung der beabsichtigten Konstruktionen eine vertiefte Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Gegebenheiten erfordert, die aber nur im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens angestellt werden können, kann hiezu im Rahmen des EAS-Verfahrens keine weiterführende Klärung herbeigeführt werden.

Das eigentliche Anfragethema, ob von den österreichischen Investoren getragene Aufwendungen für die Absicherung des eingesetzten Kapitals (dies betrifft offensichtlich die Kosten der Credit Default Swap Protection) unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG fallen, erweist sich als von sekundärer Bedeutung. Denn auf der Grundlage der in EAS 1417 angestellten Überlegungen wird davon auszugehen sein, dass das DBA-Argentinien nicht so ausgelegt werden darf, dass die DBA-Steuerbefreiung für die aus Argentinien bezogenen Einkünfte dazu führt, dass - neben der Steuerbefreiung - zusätzlich noch Körperschaftsteuer, die von den Inlandseinkünften erhoben wird, einer Kürzung unterliegt. Dies aber wäre der Fall, wenn die Bruttoerträge aus den Argentinien-Transaktionen von der Körperschaftsteuer befreit werden und darüber hinaus die durch diese Transaktionen verursachten Aufwendungen die verbleibenden steuerpflichtigen Inlandseinkünfte kürzen. Eine solche Auslegung würde dem Ziel und Zweck des Abkommens nicht gerecht werden und ist daher unzulässig. Denn Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist auf Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber auf Eröffnung von Möglichkeiten zur Steuerumgehung ausgerichtet. Werden vom Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommens zwei Auslegungen getragen, wobei die eine dem Ziel und Zweck des Abkommens gerecht wird, die andere hingegen nicht, dann kann auf der Grundlage von Artikel 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, nur die erstgenannte Auslegung als rechtsrichtig angesehen werden.

12. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 5 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980

Schlagworte:

Credit Default Swap Protection, Credit Linked Notes

Verweise:

EAS 1417

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