vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausstellung bildender Künstler

BMFSt 28/5-IV/4/9912.7.19991999

EAS 1491

Wird von einer österreichischen Kulturorganisation eine internationale Skulpturausstellung organisiert und zu diesem Zweck mit deutschen und schweizerischen Künstlern vertraglich vereinbart, dass deren Kunstwerke in Österreich ausgestellt werden, dann unterliegen die von den ausländischen Künstlern hiefür bezogenen Vergütungen der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn die Vertragsgestaltung als Mitwirkung der ausländischen Künstler an der inländischen Kunstausstellung und nicht bloß als entgeltliche Nutzungsüberlassung der Kunstwerke zu sehen ist.

Im ersten Fall (Mitwirkung) wäre vom österreichischen Veranstalter der Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 vorzunehmen, denn eine Kunstausstellung fällt nach Auffassung des BM für Finanzen unter den weiten Begriff der Unterhaltungsdarbietung; der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch Hochwertiges aus dem Bereich der bildenden Kunst dargeboten wird, nimmt einer solchen Veranstaltung ebenso wenig den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung" wie etwa die Darbietung hochwertiger Werke der Tonkunst im Rahmen einer Konzertaufführung (EAS 983).

Im zweiten Fall (Nutzungsüberlassung) würden die Entgelte für die Überlassung der Skulpturen nur dann der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, wenn eine Kunstsammlung ("Sachinbegriff" nach § 28 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988) angemietet wird; wobei diesfalls den Veranstalter keine Steuerabzugspflicht treffen würde, weil § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 lediglich die Fälle des § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 (Lizenzgebühren, Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten und dgl.) in die Steuerabzugspflicht einbezieht. Die Steuerpflicht müsste daher gegebenenfalls im Veranlagungsweg wahrgenommen werden. Da im Fall der bloßen Anmietung einzelner Kunstwerke bereits nach inländischem Steuerrecht keine Einkommensteuerpflicht anfällt und bei Anmietung von "Sachinbegriffen" der Veranstalter von keiner Steuerabzugsverpflichtung getroffen wird, wird nachstehend nur zum erstgenannten Fall (Mitwirkung an der Kunstausstellung) Stellung genommen (EAS 983).

Auf Grund des mit der Schweiz geltenden Doppelbesteuerungsabkommens besteht in solchen Fällen für die in diesem Staat ansässigen Künstler Anspruch auf Entlastung von der Abzugsbesteuerung. Denn Österreich wird durch Artikel 14 (freiberufliche Tätigkeit) das nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Besteuerungsrecht entzogen; die "Künstlerklausel" des Artikels 17 des Abkommens, die Österreich Besteuerungsrechte bei Künstlern zuweisen würde, kommt nicht zur Anwendung; denn diese gilt im Verhältnis zur Schweiz OECD-konform nur für die darstellenden Bühnen- und Filmkünstler, nicht hingegen für Künstler im Bereich der bildenden Künste.

Anders ist der Fall hinsichtlich der deutschen Künstler zu sehen; denn hier wird in Artikel 8 Abs. 2 des DBA-Deutschland der inländische Besteuerungsanspruch aufrechterhalten, da die "Künstlerklausel" des Abkommens mit Deutschland auch für bildende Künstler gilt; es können sich in diesem Zusammenhang Aufteilungsprobleme hinsichtlich der für die Ausstellung erzielten Einkünfte ergeben, die dann auf der Grundlage AÖF Nr. 105/1974 gelöst werden müssten.

12. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 28 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kunstausstellung, Unterhaltungsdarbietung, Sachinbegriff, Lizenzgebühren

Verweise:

EAS 983

Stichworte