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Deutsche Lehrbeauftragte an österreichischen Universitäten

BMFSch 435/1-IV/4/9912.7.19991999

EAS 1494

Bei Lehrbeauftragten liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unabhängig vom individuellen zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages vor, wenn die Lehrveranstaltung (Unterrichtsveranstaltung) Teil eines mindestens zweisemestrigen Lehrgangs bzw. Studiums ist (RZ 993 des Lohnsteuerrichtlinien 1999). Hat daher eine in Deutschland ansässige deutsche Staatsbürgerin in einem solchen mindestens zweisemestrigen Lehrgang einen Lehrauftrag angenommen, der in Blockform erfüllt wird und ihre Anwesenheit in Österreich lediglich vier mal pro Jahr jeweils für ein bis zwei Tage erfordert, dann unterliegen die hiefür zufließenden Einkünfte grundsätzlich der inländischen Lohnabzugsbesteuerung.

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland wird das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften Österreich zugewiesen.

Gemäß BMF-Erlaß vom 5. Oktober 1998, AÖFV. Nr. 186/98, Punkt 2.4, kann indessen der inländische Lohnsteuerabzug unterbleiben, wenn eine schriftliche Erklärung der Lehrbeauftragten vorliegt, daß ihre inländischen Einkünfte nach Abzug allfälliger von ihr getragener und belegmäßig nachgewiesner Unterkunfts- und Reisekosten den Jahresgrenzbetrag von 47.000 S nicht übersteigen. Es wird als selbstverständlich angesehen, daß der Universität auch die ausländische Anschrift der Lehrbeauftragten bekannt ist und bei allfälligen finanzamtlichen Prüfungen jederzeit feststellbar ist.

Aus der Sicht des BMF bestehen gegen eine Verwendung des übermittelten Vordruckes keine Bedenken, da dieser alle erforderlichen Angaben abfragt.

12. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Stichworte