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Produktion inländischer Werbefilme mit deutschen und britischen Schauspielern

BMFB 598/1-IV/4/9919.7.19991999

EAS 1490

Werden von einem österreichischen Werbefilmproduzenten Verträge mit einer deutschen und einer britischen Agentur abgeschlossen, derzufolge diese Agenturen freiberuflich tätige Schauspieler aus dem jeweiligen Land für Werbefilmaufnahmen zur Verfügung stellen, dann ist vorweg die Frage zu klären, ob diese Agenturen bloß als "Vermittler" auftreten, oder ob diese Agenturen die Schauspieler eigenständig verpflichten, so dass vertragliche Leistungsverpflichtungen nicht zwischen den Schauspielern und dem inländischen Filmproduktionsunternehmen, sondern zwischen den Schauspielern und den ausländischen "Agenturen" zustandekommen (die diesfalls nicht als "Agentur" im technischen Sinn tätig werden).

Welche dieser beiden Gestaltungsformen tatsächlich vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage und kann nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden; hier ist nur soviel dazu anzumerken, dass die einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung über die "Vermittlereigenschaft" deckungsgleich sein muss.

Treten die ausländischen Agenturen bloß als Vermittler auf, kommen sonach Leistungsbeziehungen unmittelbar zwischen den deutschen und britischen Filmschauspielern einerseits und dem österreichischen Filmproduktionsunternehmen andererseits zustande, und erfolgt weiters die Mitwirkung an der inländischen Produktion auf freiberuflicher Basis (und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses), dann unterliegen die an die Schauspieler gezahlten Entgelte dem 20%igen Steuerabzug gem. § 99 EStG. Weder das DBA-Ö/Deutschland (Art. 8 Abs. 2 letzter Satz) noch auch das DBA-Ö/Großbritannien (Art. 17 Abs. 1) stehen der Besteuerung in Österreich entgegen.

Kommt den ausländischen Agenturen keine Vermittlereigenschaft zu, schließen daher die ausländischen Künstler ihre Verträge mit der ausländischen Agentur ab, dann müssen gemäß Artikel 4 DBA-Ö/Deutschland die an die deutsche Agentur gezahlten Vergütungen in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden. Allerdings haftet die deutsche Agentur gemäß § 99 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der österreichischen Einkommensteuer bezüglich der von ihr an die deutschen Filmschauspieler gezahlten Vergütungen (Hinweis auf EAS 610 und EAS 874).

Die an die britische Agentur fließenden Beträge unterliegen auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 DBA-Ö/Großbritannien der inländischen Besteuerung, die von dem österreichischen Produktionsunternehmen im Abzugsweg einzubehalten ist; unter diesen Gegebenheiten tritt - anders als im Fall Deutschlands - keine zusätzliche Haftung der britischen Agentur ein.

19. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 17 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 17 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Werbefilme, Schauspieler

Verweise:

EAS 610
EAS 874

Stichworte