EAS 2745
Es ist wohl richtig, dass der "Künstler-Sportler-Erlass" (AÖF Nr. 256/2005) sinngemäß auch auf inländische Vortragsveranstaltungen Anwendung findet. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Regelungen der dem Artikel 17 OECD-MA (Künstler/Sportler-Artikel) nachgebildeten DBA-Bestimmungen ebenfalls für Vortragende gelten. In DBA-Partnerstaaten ansässige Wissenschaftler, Journalisten, Professoren, Philosophen, Kirchenvertreter, Politiker, die bei einem inländischen Symposium mitwirken oder bei einem öffentlichen Dialog auftreten, sind daher - wenn das Abkommen dem OECD-MA folgt - mangels inländischer "Betriebstätte" mit den Vortragsentgelten von der österreichischen Besteuerung zu entlasten (Hinweis auf die DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005). Solange die betreffenden Persönlichkeiten nicht in einem Dienstverhältnis zum österreichischen Veranstalter stehen, ändert auch der Umstand nichts an der inländischen Steuerentlastungsverpflichtung, dass der Veranstalter eine österreichische Bildungseinrichtung ist, sodass im gegebenen Zusammenhang auf allfällige Auswirkungen des "Gastlehrererlasses" (AÖF Nr. 69/2006) nicht eingegangen werden muss.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Künstler, Vortragende, Künstler-Sportler-Erlass, Gastlehrererlass |
Verweise: | DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 |