vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beurteilung der Auswirkungen der LOB-Bestimmungen des DBA-USA

BMFBMF-010221/0321-IV/4/20066.6.20062006

EAS 2737

Erwirbt eine im Bereich des weltweiten Vertriebes von Produkten der Holzindustrie tätige österreichische Kapitalgesellschaft eine 50-prozentige Beteiligung an einer US-Holdinggesellschaft, die als 100%-Eigentümerin zahlreiche branchengleiche US-Gesellschaften beherrscht, dann deutet dieses Sachverhaltsbild darauf hin, dass die österreichische Gesellschaft bei Anwendung der LOB-Bestimmungen (Bestimmungen über die "Limitation on Benefits") des Artikels 16 des DBA-USA abkommensberechtigt bleibt. Denn einerseits dient der Erwerb der US-Beteiligung offensichtlich einer betriebsbedingten Ergänzung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit des österreichischen Unternehmens und andererseits dürfte zu vermuten sein, dass die gewerbliche Tätigkeit des österreichischen Unternehmens im Verhältnis zur Tätigkeit der verbundenen US-Unternehmen noch erheblich bleibt.

Werden von der österreichischen Gesellschaft Darlehen bei deutschen Kreditinstituten aufgenommen, die als Gesellschafterdarlehen an die US-Holdinggesellschaft weitergeleitet werden und fließen daher US-Zinsen in die Hände der österreichischen Gesellschaft und von dieser als Refinanzierungszinsen weiter in die Hände der deutschen Kreditinstitute, dann kann darin kein Fall einer internationalen Steuerumgehung erkannt werden, da einerseits die Zinsen ohnedies der deutschen Besteuerung unterliegen und andererseits auch bei einem direkten Zinsenfluss von der US-Gesellschaft an die deutschen Kreditinstitute die gleiche Steuerfreistellung von der US-Zinsenabzugsbesteuerung eintreten würde, wie im Fall einer Zahlung an die österreichische Gesellschaft.

Im Rahmen des EAS-Verfahrens kann allerdings nur dieser Ersteindruck bestätigt werden, demzufolge die LOB-Bestimmungen des DBA-USA einer abkommenskonformen Steuerentlastung des Zinsenflusses von der US-Besteuerung nicht im Wege stehen. Falls wegen der Größe des Investitionsvolumens "100-prozentige Rechtssicherheit" angestrebt wird, müsste über den Fall vorweg eine Verständigung mit der US-Steuerverwaltung auf der Grundlage von Artikel 24 DBA-USA herbeigeführt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 24 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Holdinggesellschaften, Refinanzierungszinsen, Zinsen, Limitation on Benefits-Klausel, Darlehen, Beteiligungserwerb, verbundene Unternehmen, Gesellschafterdarlehen

Stichworte