EAS 2750
Auf Formular ZS-QU1 wird die ausländische Steuerverwaltung lediglich ersucht, die Ansässigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen zu bestätigen; es wird nicht verlangt, die Richtigkeit der übrigen Angaben zu bestätigen.
Die Bereitschaft zur Erteilung von bloßen Ansässigkeitsbescheinigungen ist eine geradezu selbstverständliche Verpflichtung aller DBA-Partnerstaaten.
Weigert sich daher die US-Steuerverwaltung eine Bescheinigung auf dem österreichischen Vordruck zu erteilen, dann bewirkt sie damit, dass der österreichische Zahler der Einkünfte nach österreichischem inländischen Recht den Steuerabzug vornehmen muss und sie nötigt damit den US-Einkünfteempfänger den abkommensgemäßen Rechtszustand im Rückerstattungsverfahren (beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart) herbeizuführen.
Ist der amerikanische Einkünfteempfänger der Meinung, dass ihm eine unmittelbare Steuerentlastung anlässlich der Einkünfteauszahlung zu gewähren sei und dass es abkommensrechtlich daher nicht zulässig wäre, diese Entlastung von der Beibringung eines von der US-Verwaltung bestätigten Vordruckes abhängig zu machen, so steht es ihm frei, in den USA gemäß Artikel 24 DBA-USA die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich zu beantragen. In einem solchen Verfahren kann dann das Problem zwischenstaatlich abgeklärt und einer Lösung zugeführt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 24 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | ZS-QU1, Ansässigkeitsbestätigung, Verständigungsverfahren |