EAS 2736
Wird von einem in Österreich ansässigen französischen Staatsbürger dessen polynesisches Liegenschaftsvermögen im Schenkungsweg übertragen, fällt dieser Vorgang gemäß Artikel 1 lit. b in den Anwendungsbereich des DBA-Frankreich (Erb). Dies mit der Folge, dass der Schenkungsvorgang gemäß Artikel 8 in Österreich zu besteuern und in Frankreich von der Schenkungsbesteuerung freizustellen ist. Denn nach Auffassung des BM für Finanzen kann der in Artikel 5 verwendete Begriff "im anderen Vertragstaat" gelegenes Vermögen nur so verstanden werden, dass hier der geographische Geltungsbereich des Vertragstaates als maßgebender Belegenheitsbereich angesprochen wird.
Der geographische Geltungsbereich ergibt sich aus Artikel 17 des Abkommens. Danach besteht die Möglichkeit, diesen Geltungsbereich auch auf die überseeischen Territorien, wie Französisch Polynesien (siehe hierzu auch Kommentar Doppelbesteuerung, Debatin/Wassermeyer, Rz 3 zu Art. 27) auszudehnen. Da von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht worden ist, liegt das polynesische Vermögen nicht "im anderen Vertragstaat", sodass nach Artikel 8 das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Österreich liegt, weil sich der Wohnsitz des Geschenkgebers im Sinn von Artikel 4 des Abkommens in Österreich befindet.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 1 lit. b DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994 |
Schlagworte: | Französisch Polynesien, territorialer Anwendungsbereich, Schenkungsbesteuerung |