EAS 2740
Vertreibt eine österreichische KG ein Softwareprodukt, das von einer deutschen GmbH entwickelt worden ist, in der Form, dass der österreichische Käufer in die Lage versetzt wird, mit Hilfe eines Freischaltcodes die Software direkt von Servern des deutschen Unternehmens herunter zu laden, dann stellt der hierfür von der österreichischen KG je verkaufter Software gezahlte Betrag den "Einkaufspreis" der verkauften elektronischen Produkte dar, die sodann direkt von Deutschland aus "angeliefert" werden. Der Umstand, dass die an den deutschen Softwareproduzenten gezahlten Entgelte als "Softwarelizenz" bezeichnet werden, bewirkt nicht, dass daraus "Lizenzgebühren" im Sinn von Artikel 12 DBA-Deutschland werden, sondern lässt ihre Einstufung als Einkünfte, die unter Artikel 7 des Abkommens fallen, unberührt.
Allerdings ist sowohl die Zuordnung unter Artikel 7 als auch jene unter Artikel 12 mit derselben Rechtsfolge, nämlich mit der Verpflichtung zur Steuerfreistellung in Österreich verbunden. Ein Unterschied ergibt sich lediglich insoweit, als eine von Artikel 12 erfasste Rechtsüberlassung nach inländischem Recht dem Steuerabzug nach § 99 EStG unterläge und daher bei Zuordnung unter Artikel 12 eine Steuerfreistellung nur unter Beibringung eines Vordruckes ZS-QU2 möglich wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | ZS-QU2, Softwarelizenz, Lizenzgebühren |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |