EAS 2744
Verlegt ein Dienstnehmer einer inländischen Betriebstätte einer britischen Gesellschaft im November 2005 seinen Wohnsitz aus Anlass der Pensionierung in die Slowakei und fließt ihm nach der Wohnsitzverlegung von seinem Arbeitgeber (von der britischen Gesellschaft) eine Pensionsabfindung zu, dann unterliegt diese Pensionsabfindung genauso wie die noch vor der Wohnsitzverlegung ausbezahlte Abfertigung der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung. Denn durch den Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht geht die Steuerpflicht an sämtlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt worden ist, nicht verloren.
Allerdings verpflichtet Artikel 18 des in diesem Fall ab November 2005 mit der Slowakei anzuwendenden DBA (DBA-CSSR) zur Steuerfreistellung in Österreich; und zwar auch dann, wenn die Slowakei diese Pensionsabfindung nach ihrem inländischen Recht nicht besteuert; denn das DBA enthält diesbezüglich keine "subject-to-tax-Klausel", die die Steuerfreistellung in Österreich von der Steuerzahlung im DBA-Partnerstaat abhängig macht. Dennoch kann der Lohnsteuerabzug in Österreich nur unterbleiben, wenn dem britischen Arbeitgeber in seiner österreichischen Betriebstätte ein ordnungsgemäß ausgefülltes und von der slowakischen Steuerverwaltung bestätigtes Formular ZS-QU1 vorliegt.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Pensionsabfindung, ZS-QU1, subject-to-tax-Klausel |