Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Gastprofessoren |
Verweise: | Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
3 Österreichische Lehrkräfte an ausländischen Bildungseinrichtungen
13. § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 führt auch in diesem Fall auf österreichischer Seite zur Anwendung der für die nichtselbständige Arbeit geltenden Zuteilungsregeln der Doppelbesteuerungsabkommen. Hier kann ein Qualifikationskonflikt die Wirkung einer Doppelnichtbesteuerung zur Folge haben; dann nämlich, wenn im Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode zur Anwendung gelangt und aus österreichischer Sicht das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat, aus der Sicht des ausländischen Staates dieses aber Österreich zugewiesen wird.
14. Allerdings ist zu beachten, dass der "Methodenartikel" der Doppelbesteuerungsabkommen so zu verstehen ist, dass Österreich nur dann von der Besteuerung freizustellen hat, wenn der andere Staat auf Grund des Abkommens ein Besteuerungsrecht besitzt. Unterlässt daher der ausländische Staat - wegen seiner Einstufung der Lehrtätigkeit als freiberuflich - auf Grund des Abkommens die Besteuerung, dann wird hierdurch auf österreichischer Seite durch das Abkommen keine Steuerfreistellungsverpflichtung ausgelöst.
15. Kann kein ausländischer Besteuerungsnachweis beigebracht werden, wird zumeist der Schluss nahe liegen, dass der ausländische Staat auf Grund des Abkommens die Besteuerung unterlassen hat. In Österreich ansässige Lehrkräfte, die hinsichtlich ihrer Auslandshonorare unter Berufung auf ein Doppelbesteuerungsabkommen Steuerfreiheit in Österreich geltend machen und nicht in der Lage sind, einen ausländischen Besteuerungsnachweis vorzulegen, müssen daher nachweisen, dass die Besteuerung im anderen Staat aus vom Abkommen unbeeinflussten Gründen unterblieben ist (zB wegen Nichterreichens der im ausländischen Recht vorgesehenen Besteuerungsschwellen).
4 Schlussbestimmungen
16. Der Erlass des BMF vom 5. Oktober 1998, AÖF Nr. 186/1998 wird aufgehoben.
17. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Gastprofessoren |
Verweise: | Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |