Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Gastprofessoren |
Verweise: | Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
1 Anwendung der DBA-Zuteilungsregeln
1. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.08.1985, BStBl. II 1986, 5) ist bei Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens zunächst von seinem Wortlaut, sodann vom Sinn und Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens und schließlich von den Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts auszugehen. Diesen Auslegungsgrundsätzen kommt auch im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung Bedeutung zu.
2. Aus den Doppelbesteuerungsabkommen, die dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) nachgebildet sind, ist keine verbindliche Grenzziehung zwischen den unter Artikel 15 OECD-MA fallenden Einkünften (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) und den unter Artikel 7 (Unternehmensgewinne) bzw. 14 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)1) OECD-MA fallenden Einkünften abzuleiten. Daher richtet sich bei den in Österreich tätigen ausländischen Gastlehrern die Zuordnung ihrer Einkünfte auf der Abkommensebene nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abgrenzungskriterien.
3. Im DBA-Ausland ansässige Gastlehrer, die nicht von § 25 EStG 1988 erfasst werden und daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, fallen regelmäßig unter jene Zuteilungsregel der österreichischen DBA, die dem Artikel 14 (OECD-MA) nachgebildet sind. Sie dürfen im Staat ihrer Lehrtätigkeit nur dann besteuert werden, wenn ihnen dort eine "feste Einrichtung" (entspricht im Wesentlichen einer Betriebstätte nach § 29 BAO) zur Verfügung steht; dies gilt auch dann, wenn sie ihre Tätigkeit an einer Bildungseinrichtung ausüben, der Öffentlichkeitsrecht zukommt, da bei Beziehern von Einkünften aus selbständiger Arbeit ein Zuordnung unter die Einkünfte aus der Ausübung öffentlicher Funktionen (Artikel 19 OECD-MA) ausscheidet.
4. Im DBA-Ausland ansässige Gastlehrer, die von § 25 EStG 1988 erfasst werden und daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, fallen demgegenüber regelmäßig unter jene Zuteilungsregel der österreichischen DBA, die dem Artikel 15 OECD-MA nachgebildet sind. Ist ihr Arbeitgeber die österreichische Bildungseinrichtung, wird das Besteuerungsrecht Österreich selbst dann zugeteilt, wenn die inländische Lehrtätigkeit nur tageweise stattfindet. Ein österreichisches Besteuerungsrecht besteht im Übrigen auch immer dann, wenn die öffentlichrechtliche Qualifikation der Bildungseinrichtung dazu führt, dass die Lehrtätigkeit als Ausübung hoheitlicher Funktionen anzusehen ist und demzufolge unter die dem Artikel 19 OECD-MA entsprechenden Normen österreichischer DBA fällt.
5. In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen sind Steuerbefreiungen für ausländische Gastlehrer vorgesehen, wobei in solchen Fällen die Befreiung üblicherweise davon abhängt, dass die inländische Lehrtätigkeit eine bestimmte Dauer (zumeist 2 Jahre) nicht überschreitet. Das Nichtüberschreiten der Frist ist hierbei Bedingung der Steuerbefreiung; wird die Frist - aus welchen Gründen auch immer - überschritten, ist rückwirkend ab Aufnahme der inländischen Lehrtätigkeit keine Steuerbefreiung in Österreich gegeben. Im Anhang wird ein Wegweiser zu gastlehrerspezifischen Bestimmungen im Netzwerk der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen gegeben. Die Regelungen sind allerdings teilweise sehr unterschiedlich gestaltet, sodass die Frage der Steuerpflicht eines ausländischen Gastlehrers stets unter Heranziehung der jeweiligen Abkommensbestimmung zu prüfen ist. Der Hinweis in diesem Wegweiser auf Artikel 20 Abs. 1 im DBA-Deutschland bezieht sich beispielsweise nur auf vom Ausland bezahlte Gastlehrer und hat daher keine Auswirkung auf die Steuerpflicht der von österreichischen Bildungseinrichtungen gezahlten Vergütungen.
6. Als "Gastlehrer" im Sinn dieses Erlasses gelten alle Personen, die an einer österreichischen Bildungseinrichtung eine Lehrtätigkeit entfalten; dazu gehören nicht nur Professoren, sondern auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten sowie alle anderen Vortragenden an der Bildungseinrichtung.
1) Diese Zuteilungsregel ist im Update des OECD-MA 2000 mit jener des Artikels 7 verschmolzen worden. Fehlt daher bei den jüngsten österreichischen DBA eine dem Artikel 14 OECD-MA entsprechende Bestimmung gelten die zu Artikel 14 gemachten Aussagen dieses Erlasses sinngemäß für Artikel 7.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Gastprofessoren |
Verweise: | Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |