EAS 2498
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 1965, 0202/63, entschieden, dass bei diplomatisch privilegierten Personen, die kraft Völkerrecht mit Auslandseinkünften nicht besteuert werden dürfen, ein Verzicht Österreichs auf unbeschränkte Einkommensbesteuerung vorliegt und dass folglich ein Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht auf Seiten des betroffenen Steuerpflichtigen anzunehmen ist.
Diese Auffassung über die Einstufung der Diplomaten als "beschränkt Steuerpflichtige" ist von der österreichischen Finanzverwaltung auch nach Wirksamwerden der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, ungeachtet des Umstandes aufrecht erhalten worden, dass nach dieser Konvention eine Besteuerung von privaten Inlandseinkünften zulässig wäre. Dies hatte zur Folge, dass bei Diplomaten von Zinseneinkünften keine Kapitalertragsteuer zu erheben war, da dieser Steuerabzug unbeschränkte Steuerpflicht vorausgesetzt hätte.
Die sonach weiterhin angewendete Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat für alle Personengruppen Bedeutung, bei denen in gleicher Weise wie im entschiedenen Beschwerdefall Österreich durch das Völkerrecht ein steuerlicher Zugriff auf die Auslandseinkünfte verwehrt ist; sie gilt daher auch für die solcherart begünstigten Bediensteten der internationalen Organisationen (EAS 2300).
Gemäß Artikel 10 Abs. 7 des Zusatzabkommens vom 7. September 1998, BGBl. III Nr. 153/1998, zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates betreffend das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen (EFSZ) sind die Bediensteten des Zentrums von der Besteuerung aller Auslandseinkünfte befreit, wenn sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Artikel 13). Sie sind daher auch von der österreichischen Zinsen-KESt zu entlasten, wobei unerheblich ist, um welchen zinsenbringenden Bankkontotyp es sich handelt und ob später bei Wohnsitzwechsel in ein anderes EU-Land ein Kontotransfer in das Ausland stattfindet oder nicht.
Ob Personen, denen Zinsen aus inländischen Sparbüchern und Bankkonten zufließen, zu dem begünstigten Personenkreis der "Bediensteten des Zentrums" zählen, müsste im Zweifelsfall vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beurteilt und entschieden werden.
19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 7 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen), BGBl. III Nr. 153/1998 |
Schlagworte: | Europäisches Fremdsprachenzentrum, diplomatisch privilegierte Personen, beschränkte Steuerpflicht, Diplomaten, Zinseneinkünfte, Kapitalertragsteuerabzug, Steuerentlastung |
Verweise: | Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966 |