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Artikel 10 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 10

1. Die Artikel 17, 18 und 19 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates finden auf die Bediensteten des Zentrums Anwendung.

2. Darüber hinaus genießen der Exekutivdirektor und sein Stellvertreter die gleiche Behandlung, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt wird. Deren Ehegatten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen genießen die den Ehegatten und Familienangehörigen von Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährte Behandlung.

3. Alle Bediensteten des Zentrums sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Familienangehörige erhalten Aufenthaltsgenehmigungen oder gleichwertige Dokumente für die Dauer ihrer Zuteilung in Österreich.

4. Die Bediensteten des Zentrums genießen in Österreich Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks, und bei Bediensteten, die unter den Absatz 2 fallen, Schutz vor Durchsuchung des persönlichen Gepäcks.

5. Die Bediensteten des Zentrums sind von allen Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges pro Haushalt befreit.

6. Die im obigen Artikel 6 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Bediensteten des Zentrums.

7. Die Bediensteten des Zentrums sind von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte befreit, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden.

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