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Artikel 6 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 6

Ohne Behinderung durch eine Überwachung, eine Regelung oder ein Finanzmoratorium kann das Zentrum:

  1. a) Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder Eigentum jeglicher Art besitzen und Bankkonten in jeder Währung unterhalten;
  2. b) ohne Einschränkungen Überweisungen seiner Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder seines Eigentums aus oder nach Österreich vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Geldmittel in jede andere Währung umwandeln.

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