vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Deutsche Krankenversicherungsbeiträge eines in Deutschland ansässigen Vorstandsmitgliedes einer österreichischen Gesellschaft

BMF04 1482/34-IV/4/0419.7.20042004

EAS 2478

Bezüge, die eine österreichische Kapitalgesellschaft an einen in Deutschland ansässigen Dienstnehmer auszahlt, der als Mitglied des Vorstandes der inländischen Kapitalgesellschaft bestellt ist, unterliegen gemäß Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung.

Stand der Angehörige des Vorstandes vor Übernahme der Tätigkeit für die österreichische Konzerngesellschaft in einem Dienstverhältnis zur deutschen Muttergesellschaft und leistete er aufgrund des Überschreitens der in Deutschland geltenden Versicherungspflichtgrenze freiwillig Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und entrichtet er diese nach Aufnahme der österreichischen Vorstandstätigkeit auch weiterhin in Deutschland und beruft er sich nunmehr auf Artikel 15 Abs. 7 DBA-Deutschland, dann kann er damit nur die Unterlassung einer Diskriminierung bei seiner Besteuerung in Österreich erreichen. Denn nach dieser Bestimmung dürfen die Kranken- und Altersvorsorgebeiträge an die deutschen Versicherungsträger nicht anders behandelt werden als vergleichbare Beiträge an österreichische Versicherungseinrichtungen.

Dieses Gleichbehandlungsgebot kann zwar nicht bewirken, dass außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht an ausländische Versicherungsträger geleistete Beträge als Werbungskosten abzugsfähig werden, wenn vergleichbare Zahlungen an inländische Versicherungsträger nur im Rahmen der Sonderausgabenbegünstigung abzugsfähig sind. Es hat aber zur Folge, dass Krankenversicherungsbeiträge, die - ohne Versicherungspflicht - an deutsche Einrichtungen der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, in gleicher Weise als Werbungskosten abzugsfähig werden, wie dies § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 für Krankenversicherungsbeiträge an inländische gesetzliche Sozialversicherungsträger vorsieht.

19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Sozialversicherungsbeiträge, Pflegeversicherungsbeiträge, Altersvorsorgebeiträge, Vorstandsmitglieder, Vorstandstätigkeit, Dienstverhältnis, Diskriminierung, Werbungskosten

Stichworte