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KESt-Entlastung für Bedienstete der internationalen Organisationen

BMFR 664/1-IV/4/0310.6.20032003

EAS 2300

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 1965, 0202/63, entschieden, dass bei diplomatisch privilegierten Personen, die kraft Völkerrechts mit Auslandseinkünften nicht besteuert werden dürfen, ein Verzicht Österreichs auf unbeschränkte Einkommensbesteuerung vorliegt und dass folglich ein Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht auf Seiten des betroffenen Steuerpflichtigen anzunehmen ist.

Diese Auffassung über die Einstufung der Diplomaten als "beschränkt Steuerpflichtige" ist von der österreichischen Finanzverwaltung auch nach Wirksamwerden der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, ungeachtet des Umstandes aufrecht erhalten worden, dass nach dieser Konvention eine Besteuerung von privaten Inlandseinkünften zulässig wäre. Dies hatte zur Folge, dass von Zinseneinkünften keine Kapitalertragsteuer zu erheben war, da dieser Steuerabzug unbeschränkte Steuerpflicht vorausgesetzt hätte.

Die sonach weiterhin angewendete Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat für alle Personengruppen Bedeutung, bei denen in gleicher Weise wie im entschiedenen Beschwerdefall Österreich durch das Völkerrecht ein steuerlicher Zugriff auf die Auslandseinkünfte verwehrt ist; sie gilt daher auch für die solcherart begünstigten Bediensteten der internationalen Organisationen.

Gemäß Abschnitt 37 lit. f in Verbindung mit Abschnitt 39 des mit den Vereinten Nationen abgeschlossenen Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 99/1998, sind die am Wiener Amtssitz tätigen UNO-Bediensteten von der Besteuerung aller Auslandseinkünfte befreit, wenn sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie sind daher auch von der österreichischen Zinsen-KESt zu entlasten.

Die gleichen Privilegien stehen einem US-Staatsbürger zu, der als Bediensteter der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot (CTBO) in Wien tätig ist. Diese Gleichstellung ergibt sich aus der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1997.

Ob Personen, denen Zinsen aus inländischen Sparbüchern zufließen, zu dem begünstigten Personenkreis zählen, müsste im Zweifelsfall vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beurteilt und entschieden werden.

10. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Art. 37 lit. f Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998
Art. 39 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998
Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997

Schlagworte:

Diplomaten, UNO-Bedienstete, CTBO-Bedienstete, Zinseneinkünfte, Kapitalertragsteuerabzug, KESt-Abzug, beschränkte Steuerpflicht

Verweise:

VwGH 29.01.1965, 0202/63

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