EAS 2297
Haben vier in Deutschland ansässige Personen sowohl in Deutschland wie auch in Österreich je eine KG gegründet, mit der deutschen KG sodann Dienstverträge abgeschlossen wobei sie aber ausschließlich bzw. überwiegend für ihre österreichische KG in Österreich und zum größten Teil als Gebietsverkaufsleiter in Drittländern (insb. Ungarn, Slowakei, Jugoslawien) tätig sind, dann sind im gegebenen Zusammenhang die Bestimmungen des Artikels 7 DBA-Deutschland von Relevanz. Der Umstand, dass die deutsche KG Arbeitslöhne auszahlt und diese an die österreichische KG weiterbelastet, zeigt wohl den Verlauf der Zahlungswege auf, ist aber für die steuerliche Erfassung der Gesellschafterentgelte unbeachtlich.
Denn aus der Sicht der Bilanzbündeltheorie bilden sämtliche Dienstleistungsvergütungen, die ein Gesellschafter von seiner Personengesellschaft (nämlich von jener, für die er die Dienstleistungen erbringt) erhält, für ihn Sondervergütungen, die den Gewinnanteil erhöhen. Der Umstand, dass ihm diese Gewinnanteile im Umweg über seine deutsche Personengesellschaft unter dem Titel Gehaltsbezüge zufließen, ist daher steuerlich unerheblich.
Gewinnanteile, die den Inlandsbetriebstätten einer österreichischen KG zuzurechnen sind, unterliegen der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Eine Steuerfreistellung in Österreich käme nur insoweit in Betracht, als die österreichische KG in einem DBA-Partnerstaat (Ungarn, Slowakei) eine Betriebstätte unterhält.
Die 183-Tage-Klausel des Artikels 15 DBA-Deutschland ist im gegebenen Zusammenhang ebenso unanwendbar wie Artikel 16 Abs. 2 in Bezug auf die Geschäftsführerfunktion eines der Gesellschafter für die österreichische KG.
10. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Bilanzbündeltheorie, Sondervergütungen, Gesellschafterdienstvertrag, Dienstverträge, Verkaufsleiter, Arbeitsgesellschafter |
Verweise: | Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |