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Dividendenzurechnung im Fall des Vorbehaltsfruchtgenusses

BMFE 21/5-IV/4/0310.6.20032003

EAS 2294

Veräußert eine in Österreich ansässige Steuerpflichtige einen Teil ihrer auf einem österreichischen Aktiendepot liegenden Aktien an ihren in den USA lebenden Sohn unter Vorbehalt des lebenslangen Fruchtgenusses, dann ist für die Beurteilung der Frage, wem die Aktiendividenden in der Folge steuerlich zuzurechnen sind, auf die maßgebenden österreichischen Zurechnungsgrundsätze zurückzugreifen. Denn diese Zurechnungsfrage ist vorweg zu klären, um sodann feststellen zu können, ob sich aus dem DBA-USA die Notwendigkeit für eine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 15% ergeben könnte.

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der die Dispositionsgewalt über die jeweilige Einkunftsquelle besitzt. Die Fruchtgenussberechtigte müsste daher auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können und diese Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalten, wenn die Kapitalerträge ihr weiterhin zugerechnet werden sollen.

Mit solchen und ähnlichen Fragen der Einkünftezurechnung hat sich im Mai 2003 auch der 15. Österreichische Juristentag befasst, wobei im Fall von Aktien- und GmbH-Beteiligungen eine Trennung von Vermögenssubstanz und den daraus erfließenden Erträgnissen bei Mehrheitsgesellschaftern dann für möglich gehalten wurde, wenn dieser Mehrheitsgesellschafter seine Stimmrechte nach den Aufträgen eines anderen (des Vorbehaltsfruchtgenussberechtigten) wahrzunehmen hat. Denn in diesem Fall würde nicht der zivilrechtliche Eigentümer der Beteiligungen, sondern der Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte die Nutzungsmöglichkeiten nach seinen eigenen Intentionen gestalten (siehe auch EStR 2000 Rz 111).

Besteht aber keine Möglichkeit für die Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte, auf die Ausschüttungspolitik der Gesellschaften nach ihren Intentionen Einfluss zu nehmen (weil keine Mehrheitsbeteiligungen vorliegen oder weil ein wesentlicher Grund für die Aktienübertragungen darin gelegen war, dem Sohn durch Vereinigung der übertragenen Aktien mit seinen eigenen Beständen eine Einflussnahme auf die Ausschüttungspolitik nach seinen Intentionen zu ermöglichen), dann spricht ein solches Sachverhaltsbild gegen eine steuerliche Dividendenzurechnung an die Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte.

Eine Entlastung von der österreichischen KESt auf Grund des DBA-USA setzt allerdings voraus, dass auch nach US-Recht ein Einkünftezufluss an den in den USA lebenden Sohn stattfindet.

10. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Vorbehaltsfruchtgenuss, Fruchtgenussrechte, Dispositionsbefugnis, Verfügungsgewalt, Zurechnung, Einkünftezurechnung

Stichworte