EAS 2290
Unterhält eine italienische Aktiengesellschaft in Österreich für Zwecke der Beaufsichtigung eines von 1998 bis einschließlich 2007 laufenden Bauprojektes eine inländische Zweigniederlassung, dann sollen zwischenstaatliche Unterschiede bei der Betriebstättengewinnermittlung nicht zu Ergebnissen mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung führen.
Ergeben sich nach den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften während der Bauphase laufende Verluste, die auf die mit der Ertragsrealisierung anfallenden Einkünfte des Jahres 2007 vorgetragen werden sollen, wohingegen nach italienischem Recht die in den jeweiligen Jahren als realisiert geltenden Teilgewinne der Besteuerung unterzogen werden, dann liegt - trotz Anwendung des Anrechnungsverfahrens im DBA-Italien - in der Regel kein Fall einer Verlustdoppelverwertung vor, der einem Verlustvortrag in Österreich entgegenstehen könnte (Anwendung des Diskriminierungsverbotes). Denn eine Verweigerung des Verlustvortrages auf österreichischer Seite hätte diesfalls die Wirkung einer diskriminierenden Doppelbesteuerung.
Ein Problem könnte sich aber dann ergeben, wenn zB das Gesamtergebnis (unter Berücksichtigung der verlusterzeugenden Aufwendungen) nach italienischem Recht schlussendlich -20 und nach österreichischem Recht +10 beträgt und wenn daher die verlusterzeugenden Aufwendungen in Italien in Höhe von 20 bei der Besteuerung der italienischen Einkünfte der italienischen AG verwertet werden und gleichzeitig in Österreich ein zweitesmal der Verringerung der österreichischen Steuerlast auf den österreichischen Einkünften dienen.
10. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verluste, Verlustdoppelverwertung, Diskriminierungsverbot, Betriebstättengewinnermittlung |