EAS 2487
Auf der Grundlage des Auslandsverlusterkenntnisses (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) und § 2 Abs. 8 EStG 1988 kürzen ausländische Verluste auch dann die inländische Steuerbemessungsgrundlage, wenn sie aus Quellen stammen, deren Einkünfte nach den Zuteilungsregeln eines Doppelbesteuerungsabkommens aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind. Verlustverwertung auch im Ausland löst aber Nachversteuerung in Österreich aus.
Auslandsverluste kürzen bei Anwendung von § 41 EStG 1988 - genauso wie inländische Verluste - die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte. Übersteigt der solcherart ermittelte Betrag der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Grenzbetrag des § 41 EStG 1988 von Euro 730, erhöhen die abzugsfähigen Auslandsverluste damit den Veranlagungsfreibetrag: Betragen die österreichischen, nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 1000 und sind Auslandsverluste in Höhe von 200 angefallen, dann ergibt dies nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von 800, die sonach den Grenzbetrag von 730 um 70 übersteigen. Der zustehende Veranlagungsfreibetrag ist damit in Höhe von 660 (730 - 70) anzusetzen. Auslands- und Inlandsverluste müssen im gegebenen Zusammenhang die gleiche Auswirkung zeitigen.
19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verluste, Auslandsverluste, Veranlagungsfreibetrag, Befreiungsmethode, Verlustverwertung, Nachversteuerung |
Verweise: |