EAS 2500
Erhält eine Bietergemeinschaft, die aus einer österreichischen, einer schweizerischen und einer italienischen Kapitalgesellschaft besteht, den Zuschlag für ein längerfristiges (12 Monate übersteigendes) Bauvorhaben und schließen sich die drei Gesellschaften zu diesem Zweck zu einer ARGE mit Sitz in Österreich zusammen, dann unterliegen auch die beiden ausländischen Gesellschaften kraft der inländischen Baubetriebstätte in Österreich der Steuerpflicht. Für die Ermittlung der ihnen zuzurechnenden Ergebnisanteile gelten die für Mitunternehmerschaften entwickelten Besteuerungsgrundsätze, die sich aus der sogenannten "Bilanzbündeltheorie" herleiten.
Werden daher Techniker der ausländischen Partnergesellschaften der ARGE zur Verfügung gestellt und werden den Partnergesellschaften die von ihnen weiterhin (als Arbeitgeber) ausbezahlten Gehälter von der ARGE wieder vergütet, dann stellen diese Vergütungsüberweisungen sogenannte "Sondervergütungen" dar, die als Gewinnbestandteil der ausländischen ARGE-Partner aufzufassen sind und aus dieser Sicht betrachtet daher nicht in den Händen der ARGE dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterliegen. Allerdings ist zu beachten, dass die ausländischen Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzuges verpflichtet sind, da die inländische Baubetriebstätte der ARGE als ihre anteilige Betriebstätte in Österreich gilt; sie verfügen damit im Sinn des § 81 EStG über eine österreichische "Lohnsteuerbetriebstätte" und sind folglich gemäß § 47 Abs. 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Wenn unter solchen Gegebenheiten die ARGE-Personalverrechnungsabteilung auch die Lohnsteuerabfuhr für die ausländischen ARGE-Partner übernimmt, dann wird sie damit nicht ihrer eigenen Lohnsteuerabzugspflicht, sondern jener ihrer Partner gerecht.
Auf der Ebene des Abkommensrechtes wird der Bestand der inländischen Steuerpflicht der entsandten Techniker jeweils durch Artikel 15 Abs. 1 der Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und mit der Schweiz bestätigt, und zwar ungeachtet der Entsendungsdauer. Die sogenannten "183-Tage-Klauseln" kommen nicht zur Anwendung, weil der Lohnaufwand von der inländischen Betriebstätte getragen wird.
Ob die Zurverfügungstellung der Techniker an die ARGE umsatzsteuerlich als nichtsteuerbare Leistungsvereinigung oder als steuerpflichtige Gesellschafterleistung anzusehen ist, müsste wegen der Sachverhaltsabhängigkeit mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt abgeklärt werden.
5. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Arbeitsgemeinschaft, Bilanzbündeltheorie, Sondervergütungen, Lohnsteuerbetriebstätte |
Verweise: | § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |