EAS 2375
Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausländische Gesellschaft bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.02.1930, RFHE 27, 73 und des BFH vom 17.07.1968, BStBl II 1968, 695 und vom 23.06.1992, BStBl II 1992, 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (zB EAS 303, EAS 493, EAS 1151, EAS 1159, EAS 1828). Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat (EAS 1454).
Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise ist auch die Frage der steuerrechtlichen Behandlung einer nach rumänischen Recht errichteten Personengesellschaft (S.N.C. oder S.C.S.) bzw. ihrer Gesellschafter zu beurteilen.
Gewinnanteile, die ein in Österreich ansässiger und somit unbeschränkt einkommen- (körperschaft-)steuerpflichtiger Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer rumänischen Personengesellschaft mit Betriebstätten ausschließlich in Rumänien bezieht, sind gemäß Artikel 7 iVm Artikel 24 DBA-Rumänien von der österreichischen Besteuerung freizustellen.
Unterwirft Rumänien die Gewinnausschüttung der Personengesellschaft an den österreichischen Gesellschafter unter Berufung auf Artikel 10 DBA einer 15-prozentigen Dividendensteuer, dann liegt auf rumänischer Seite kein Abkommensverstoß vor, da es Rumänien nicht verwehrt ist, Personengesellschaften als Körperschaften der Besteuerung zu unterziehen. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des OECD-Partnership Reports (siehe dessen Beispiel 18) muss auch jener Teil der in der rumänischen Personengesellschaft erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 iVm Art. 24 Abs. 1 DBA-Rumänien in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freigestellt werden, an dem Österreich im Rahmen der Ausschüttung nach Artikel 10 iVm Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien ein Besteuerungsrecht erlangt. Da die rumänische Gewinnausschüttung in Österreich sonach keiner Besteuerung unterliegt, kann folglich auch die rumänische Quellensteuer in Österreich steuerlich nicht verwertet werden (siehe auch EAS 1828).
Wird die Beteiligung an der rumänischen Personengesellschaft verkauft, dann wird allerdings mit einer österreichischen Steuerpflicht zu rechnen sein. Wohl fällt der Veräußerungsvorgang unter Artikel 13 Abs. 2 DBA-RO (Verkauf einer rumänischen Betriebstätte), doch darf Rumänien wegen seiner Einstufung der Personengesellschaft als Körperschaft den Veräußerungsvorgang gemäß Artikel 13 Abs. 3 DBA-RO nicht besteuern. Dies wiederum hat zur Folge, dass Österreich nach Artikel 24 Abs. 1 des Abkommens nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet ist, da die hierfür erforderliche Voraussetzung (dass der Vorgang nämlich gemäß dem DBA in Rumänien besteuert werden darf) nicht erfüllt ist (siehe Ziffer 32.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 23A des OECD-Musters idF des Update 2000 ff).
21. November 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979 |
Schlagworte: | vergleichbare Gesellschaftsformen, Vergleichbarkeit, Gewinnanteile, Gewinnausschüttungen, Dividenden, Beteiligungsveräußerung |
Verweise: |