EAS 1828
Beabsichtigt eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei zwecks forcierter Beratung im slowenischen Raum dort eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu gründen, dann liegt auf slowenischer Seite kein Abkommensverstoß vor, wenn diese Personengesellschaft in Slowenien als Körperschaft besteuert wird und folglich die Gewinntransfers nach Österreich einer Dividendenbesteuerung unterzogen werden. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des OECD-Partnership Reports (siehe dessen Beispiel 18) muss auch jener Teil der in der slowenischen Personengesellschaft erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 lit a DBA-Slowenien in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freigestellt werden, an dem Österreich im Rahmen der Ausschüttung nach Artikel 10 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 lit b DBA-Slowenien ein Besteuerungsrecht erlangt. Da die slowenische Gewinnausschüttung in Österreich keiner Besteuerung unterliegt, kann folglich auch die slowenische Quellensteuer in Österreich steuerlich nicht verwertet werden.
05. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999 |
Schlagworte: | Rechtsanwaltskanzlei, Personengesellschaft, Besteuerung als Körperschaft, OECD-Partnership Report, Gewinnausschüttung, Quellensteuer |