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Slowenische Personengesellschaften und OECD-Partnership-Report

BMFK 708/1-IV/4/015.4.20012001

EAS 1828

Beabsichtigt eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei zwecks forcierter Beratung im slowenischen Raum dort eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu gründen, dann liegt auf slowenischer Seite kein Abkommensverstoß vor, wenn diese Personengesellschaft in Slowenien als Körperschaft besteuert wird und folglich die Gewinntransfers nach Österreich einer Dividendenbesteuerung unterzogen werden. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des OECD-Partnership Reports (siehe dessen Beispiel 18) muss auch jener Teil der in der slowenischen Personengesellschaft erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 lit a DBA-Slowenien in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freigestellt werden, an dem Österreich im Rahmen der Ausschüttung nach Artikel 10 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 lit b DBA-Slowenien ein Besteuerungsrecht erlangt. Da die slowenische Gewinnausschüttung in Österreich keiner Besteuerung unterliegt, kann folglich auch die slowenische Quellensteuer in Österreich steuerlich nicht verwertet werden.

05. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Art. 24 Abs. 1 lit. a DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Art. 10 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999

Schlagworte:

Rechtsanwaltskanzlei, Personengesellschaft, Besteuerung als Körperschaft, OECD-Partnership Report, Gewinnausschüttung, Quellensteuer

Stichworte