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Österreichische Urheberrechtsverwertungsgesellschaften

BMFI 145/1-IV/4/015.4.20012001

EAS 1831

Im Rahmen einer 1985 ergangenen Einzelerledigung ist festgestellt worden, dass die österreichischen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften eine bloße Treuhandfunktion ausüben (B 2230/2-IV/4/85 v. 23.12.85). Die von den Verwertungsgesellschaften bezogenen Einkünfte sind daher nicht ihnen, sondern den einzelnen Urhebern zuzurechnen. Im damaligen Fall ging es um einen Einkünftefluss aus Deutschland über die österreichische Verwertungsgesellschaft an eine in Mexiko ansässige Person, der trotz Einziehung im Wege der österreichischen Verwertungsgesellschaft zu keiner österreichischen Steuerpflicht führte.

Verweigert daher ein österreichisches Finanzamt für treuhändig vereinnahmte Auslandstantiemen der österreichischen Verwertungsgesellschaft die Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung, so entspricht dies der seinerzeitigen Rechtsbeurteilung. Desgleichen ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft im Recht, wenn sie Artikel 12 des österreichisch-deutschen DBA in jenen Fällen nicht anwendet, in denen deutsche Vergütungen an die österreichische Verwertungsgesellschaft überwiesen werden und die Bezugsberechtigten nicht in Österreich, sondern in Drittstaaten ansässig sind. Denn abkommensberechtigt ist nicht der Treuhänder, sondern nur der letztlich Bezugsberechtigte.

05. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Urheberverwertungsgesellschaft, Treuhandfunktion, Verwertungsgesellschaft, Auslandstantiemen, Ansässigkeitsbescheinigung, Bezugsberechtigter

Stichworte