EAS 1830
Überträgt eine österreichische Kapitalgesellschaft, die Eigentümerin einer inländischen Liegenschaft ist, mittels Baurechtseinräumung das Eigentum an dem Liegenschafts-Gebäude an eine deutsche Kapitalgesellschaft, wobei dieses Gebäude gleichzeitig von der deutschen Gesellschaft angemietet wird, dann kann in Fällen dieser Art im ministeriellen EAS-Verfahren keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob diese Gestaltung als solche steuerlich anerkannt wird oder ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise darin eine bloße Kreditgewährung durch die deutsche Kapitalgesellschaft zu erblicken ist. Bei der anzustellenden Sachverhaltswürdigung wird jedenfalls darauf zu achten sein, dass diese zwischen der österreichischen und deutschen Steuerverwaltung übereinstimmend vorgenommen wird.
Sollte das Gebäude der deutschen Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen sein, dann wären die von ihr bezogenen Leasing-Raten als Einkünfte aus der Nutzung österreichischen unbeweglichen Vermögens der österreichischen Körperschaftsbesteuerung zu unterziehen und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.
Sollte hingegen der wesentliche Inhalt der Transaktion als Kreditgewährung aufzufassen sein und müsste daher das Gebäude in wirtschaftlicher Betrachtungsweise weiterhin der inländischen Gesellschaft zugerechnet werden, dann wären die als Leasing-Raten bezeichneten Zahlungen als Zinsen zu werten, an denen gemäß Artikel 11 DBA Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht.
05. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Liegenschaftseigentümerin, Baurechtseinräumung, Sale and Lease-Back, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Kreditgewährung, Leasingraten, Zinsen |