EAS 1159
Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausländische Gesellschaft bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695 und vom 23. 6.1992, BStBl. II S. 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (z.B. EAS 303, 493, 1151). Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.
Die Frage, ob eine Limited Liability Company als Personen- oder als Kapitalgesellschaft einzustufen ist, kann daher ebenfalls nur auf Grund des vorerwähnten Typenvergleiches beantwortet werden (EAS 925). Ein solcher Typenvergleich müsste im Zweifel im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen in erster Linie durch ein fundiertes Gutachten (z.B. einer Wirtschaftstreuhandkanzlei) von Parteienseite untersucht werden. Auf der Grundlage eines solchen Gutachtens kann sodann durchaus eine rechtliche Absicherung der Beurteilung durch das BM für Finanzen erwirkt werden (siehe z.B. EAS 1082 und 1151).
Nimmt eine österreichische Tochtergesellschaft eine Gewinnausschüttung an ihre US-Muttergesellschaft (eine in den USA als Personengesellschaft besteuerte Limited Liability Company) vor, dann könnte auch bei Typisierung der US-Gesellschaft als Kapitalgesellschaft keine Quellensteuerentlastung auf der Grundlage von Artikel VI DBA-USA erreicht werden, da diese Bestimmung voraussetzt, dass die Gewinnausschüttung von einer in den USA ansässigen (d.h. dort mit den Welteinkünften als Steuerpflichtiger erfassten) Gesellschaft bezogen wird. Dies trifft indessen nicht zu, wenn die Gesellschaft kein Steuersubjekt ist, ihr deshalb keine Einkünfte steuerlich zugerechnet werden und damit ihre Ansässigkeit in den USA nicht bestätigt werden kann.
Ob in einem solchen Fall bei Ansässigkeit der Gesellschafter in den USA eine DBA-Anwendung stattfinden soll, ist derzeit Gegenstand von Untersuchungen im Rahmen des OECD-Fiskalkomitees. Von österreichischer Seite wird diese Frage bejaht.
Gewinnausschüttungen der österreichischen Tochtergesellschaft an ihre US-LLC-Muttergesellschaft können daher - vorbehaltlich späterer gegenteiliger Auslegungsergebnisse der OECD-Arbeiten - im Rückerstattungsweg gemäß Artikel VI DBA-USA insoweit von der halben österreichischen Kapitalertragsteuer entlastet werden, als die Ausschüttung in den USA ansässigen Gesellschaftern zuzurechnen ist.
31. Oktober 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | ausländische Gesellschaft, Personengesellschaft, Körperschaft, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Typenvergleich, Limited Liability Company, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Mitwirkungsverpflichtung, Muttergesellschaft, Quellensteuerentlastung, Gewinnausschüttungen, Ansässigkeit, Ansässigkeitsbestätigung, Zurechnung der Einkünfte, Ansässigkeit der Gesellschafter, Steuerentlastung, Kapitalertragsteuer, Steuerrückerstattung |
Verweise: | BFH 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695 |