EAS 1158
Wird von einer liechtensteinischen Gesellschaft durch Einsatz eines selbständigen österreichischen Handelsvertreters der österreichische Markt im Branchenbereich Damen- und Herrenbekleidung beworben (Anwerbung von Neukunden und Betreuung vorhandener Kunden), wobei der Handelsvertreter zudem nicht zum Geschäftsabschluss berechtigt ist, dann wird durch eine derartige Aktivität der liechtensteinischen Gesellschaft in Österreich keine zur beschränkten Steuerpflicht dieser Gesellschaft führende inländische Betriebstätte begründet. Denn der Einsatz eines unabhängigen Vertreters, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit (nämlich jener eines Handelsvertreters) handelt, bewirkt nach Art. 5 Abs. 5 DBA-Liechtenstein nicht das Entstehen einer inländischen Betriebstätte für das liechtensteinische Unternehmen. Auch die Unterhaltung eines Schauraumes durch den Handelsvertreter zur Präsentation der von ihm vermarkteten Kleidung würde für sich allein in der Regel nicht betriebstättenbegründend wirken.
Im EAS-Verfahren kann indessen nicht mit bindender Wirkung für einen konkreten Besteuerungsfall über Bestand oder Nichtbestand einer inländischen Betriebstätte und einer daraus resultierenden Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens abgesprochen werden; ein derartiger Eingriff in das von den Finanzbehörden der 1. Instanz zu führende Ermittlungsverfahren wäre nicht sachgerecht und ist rechtlich daher auch nicht vorgesehen.
Denn eine zur inländischen Steuerpflicht führende Betriebstätte würde zweifelsohne dann vorliegen, wenn das liechtensteinische Unternehmen in Österreich über Räumlichkeiten verfügt, in denen österreichische Kunden (Endverbraucher oder Händler) Bekleidung kaufen können.
Wenn nun in einem solchen Fall der österreichischen Steuerpflicht dadurch ausgewichen werden soll, dass man den "Leiter" dieser Niederlassung nicht in ein Dienstverhältnis aufnimmt, sondern dass er äußerlich unter dem Status eines selbständigen Handelsvertreters Dienstnehmer-Funktionen wahrnimmt (damit er nach diesem Erscheinungsbild nicht als "abhängiger Vertreter" gewertet wird), wenn weiters der inländische Warenabsatz so präsentiert wird, dass die zugrundeliegenden Kaufverträge nicht in Österreich, sondern erst durch die entsprechende Willenserklärung der liechtensteinischen Gesellschaft im Ausland zustandekommen (damit einer Beurteilung, der inländische Vertreter habe eine Verkaufsvollmacht oder es finden Verkaufsabschlüsse in den inländischen Räumen statt, entgegengetreten werden kann) und wenn schließlich die inländischen Räumlichkeiten teils als "Ausstellungsräume" und teils als "Auslieferungslager" deklariert werden (damit sie mit der Begründung, es handle sich um bloße Hilfsstützpunkte, nach Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA-Liechtenstein nicht betriebstättenbegründend wirken), wenn sonach Einrichtungen in Österreich, die in ihrer Gesamtfunktion betrachtet eine Verkaufsniederlassung des liechtensteinischen Unternehmens darstellen, derart in ihre Funktionen zerlegt werden, dass sämtliche Einzelelemente für sich betrachtet keine Betriebstätte begründen, dann muss damit gerechnet werden, dass sich die Finanzbehörde in ihrer Sachverhaltsbeurteilung nicht von dem bloß äußeren Erscheinungsbild, sondern vom wahren wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtgestaltung leiten lassen wird.
Folgende Aspekte werden hiebei eine Rolle spielen:
- der Umstand, dass der Handelsvertreter nur für die liechtensteinische Gesellschaft tätig ist, wird nähere Untersuchungen bezüglich eines Abhängigkeitsverhältnisses erfordern;
- die Größe und vor allem die Ausgestaltung der für die Produktvermarktung in Österreich eingerichteten Räumlichkeiten kann für den Bestand einer Betriebstätte sprechen;
- der tatsächliche Ablauf der Geschäftstätigkeit muss untersucht werden (werden dem österreichischen Kunden in den Räumlichkeiten Möglichkeiten geboten, die für ihn im Ergebnis bedeuten, dass er hier genauso "einkaufen" kann wie bei anderen österreichischen Unternehmen? Dies wird bei einem "standardisierten Bestellsystem" (EAS 877) so zu sehen sein. Weitere Fragen sind z.B.: Kann sich der Kunde die Ware bereits mitnehmen? Wohin wendet sich der Kunde im Reklamationsfall?
- der Umstand, dass in den Räumlichkeiten auch Ware ausgestellt und gelagert wird, deren Vermarktung nicht über den Handelsvertreter abläuft (für deren Vermarktung sonach keine im Inland erfassbaren Provisionseinkünfte anfallen), bedarf ebenfalls einer Durchleuchtung, wobei stets auch das Volumen des jeweiligen Produktvertriebes eine Rolle spielen wird.
Es wird um Verständnis gebeten, dass in solchen den Sachverhalt betreffenden Belangen im Rahmen des EAS-Verfahrens keine tiefergehende rechtliche Unterstützung geboten werden kann; bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wird in Fällen dieser Art vor allem auch dann sehr sorgfältig vorzugehen sein, wenn angestrebt werden sollte, Produkte aus Billigländern oder gar aus Österreich im Wege über Liechtenstein steuerfrei und damit wettbewerbsschädigend auf dem österreichischen Markt zu vertreiben.
31. Oktober 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 5 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, ausländische Gesellschaft, Auslieferungslager, Hilfsstützpunkt |
Verweise: |