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Inanspruchnahme der "Grandfather-Clause" im neuen DBA-USA

BMFK 1/24-IV/4/9731.10.19971997

EAS 1157

Gemäß Artikel 28 Abs. 3 des neuen DBA-USA besteht für Abgabepflichtige, denen nach den Regeln des DBA-USA aus dem Jahr 1956 eine günstigere Besteuerung zuteil wurde, die Möglichkeit, den Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens um 1 Jahr hinauszuschieben. Besondere Formalvoraussetzungen sind hiebei keine vorgesehen; es ist lediglich sicherzustellen, dass diesfalls die Wirksamkeit des neuen Abkommens insgesamt und nicht nur mit den verbösernden Bestimmungen hinausgeschoben wird.

Vergibt daher beispielsweise ein in den USA ansässiger Lizenzgeber eine Filmlizenz nach Österreich und verwendet er als Trägermaterial kein kinematographisches Material (sondern bedient er sich einer Übertragung via Satelit), dann tritt auf der Grundlage der in früheren EAS vertretenen Auffassungen erstmals durch das neue Abkommen die Verpflichtung zu einer Quellenbesteuerung von 10% ein. Eine nach dem alten Abkommen gegebene Quellensteuerfreiheit kann nun noch für ein weiteres Jahr in Anspruch genommen werden. Allerdings wäre nicht ausreichend, dass diese Wahl vom österreichischen Lizenznehmer getroffen wird; auch dann nicht, wenn dieser auf Grund der Lizenzvereinbarung verpflichtet ist, für jegliche Abgabenbelastung durch Quellensteuern aufzukommen, die nach den US-Anrechnungsvorschriften in den USA nicht anrechenbar sind. Die Wahl kann nur der Abgabepflichtige, sonach der US-Lizenzgeber treffen. Da der österreichische Lizenznehmer für die Einbehaltung der Quellensteuer haftet und die Berechtigung zu Entlastungen nach dem DBA-USA nachweisen müsste, wird er sich um eine schriftliche Bestätigung des US-Lizenzgebers bemühen müssen, dass dieser die Vorschriften des alten DBA-USA noch für ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen möchte.

Hat eine österreichische öffentlich-rechtliche Körperschaft einen ihrer Dienstnehmer langfristig in die USA entsandt, dann entfällt ab dem Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens die nach Art. XI des Alt-Abkommens (Kassenstaatsregel) vorgesehene Steuerfreiheit der Bezüge. Dies deshalb, weil die neue "Kassenstaatsregel" des Art. 19 nur mehr für die österreichischen Gebietskörperschaften gilt. Der betreffende Dienstnehmer kann sich dafür entscheiden, die Vorschriften des Alt-Abkommens noch für ein weiteres Jahr für sich gelten zu lassen. Eine Information der US-Steuerbehörden ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand des BM für Finanzen nicht erforderlich.

Der Inhalt dieser EAS-Antwort wurde vorsorglich auch der US-Steuerverwaltung mitgeteilt. Sollten sich aus US-Sicht in der gegenständlichen Frage Auffassungsunterschiede ergeben, wird die vorliegende EAS-Antwort entsprechend ergänzt werden.

31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Ansässigkeit, Lizenzgebühren, Quellenbesteuerung, Quellensteuerfreiheit, Anrechnung, Nachweis, Steuerentlastung, Dienstnehmerentsendung, steuerfreie Auslandsentsendung

Stichworte