EAS 2378
Für inländische Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-Erkenntnis vom 20.9.1988, Zl. 87/14/0167, ergangen ist, wurde in EAS 63 die noch in Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA (1956) geäußerte Rechtsansicht aufgegeben, dass die dem US-Trustvermögen zufließenden Erträgnisse anteilig bei dem inländischen Begünstigten der Besteuerung zu unterziehen sind. Fehlt dem inländischen Begünstigten tatsächlich jede Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen als Einkunftsquelle, unterliegen daher nur mehr die Ausschüttungen des Trustvermögens der inländischen Besteuerung. Diese Auffassung wird daher bis auf Weiteres auch im Verhältnis zu den vergleichbaren britischen Ermessenstrusts vertreten.
Allerdings ist anzumerken, dass zurzeit in der OECD Untersuchungen über die steuerliche Behandlung von Trusts im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden, die im Laufe des nächsten Jahres erste Ergebnisse zeitigen sollen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich möglicherweise - vor dem Hintergrund der österreichischen Konzeption des Investmentfondsgesetzes in Bezug auf ausländische Investmenttrusts - künftig eine geänderte Beurteilung als notwendig erweisen könnte.
21. November 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Ermessenstrusts, Trusts, Discretionary Trusts, Investmenttrusts |
Verweise: |