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EDV-Dienstleistungen eines deutschen Subauftragnehmers

BMFW 891/1-IV/4/0321.11.20032003

EAS 2374

Hat eine inländische GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "EDV-Dienstleistungen und Beratung" den Auftrag eines österreichischen Kunden übernommen, seine kaufmännischen Prozesse auf IAS umzustellen, die notwendigen Umstellungsmaßnahmen im verwendeten EDV-System festzulegen sowie die Umstellungsmaßnahmen zu implementieren und zu testen und führt sie diesen Auftrag durch Beiziehung eines in Deutschland ansässigen selbständigen EDV- und Unternehmensberaters aus (der hierzu in Österreich eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik beantragen wird), dann unterliegen die von der inländischen GmbH an den deutschen EDV-Spezialisten gezahlten Vergütungen keinem Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988. Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Auftragserfüllung durch den deutschen EDV-Experten wesentliche Elemente einer kaufmännischen oder technischen Beratung einschließt; selbst wenn dies der Fall sein sollte, trifft die inländische GmbH keine Haftungsverpflichtung. Denn bedient sich der deutsche EDV-Experte bei seiner Auftragserfüllung keiner inländischen Betriebstätte, steht Artikel 7 bzw. 14 des DBA-Deutschland einer inländischen Besteuerung entgegen. Wird eine Betriebstätte begründet, dann sind die Einkünfte des EDV-Experten zwar in Österreich steuerpflichtig, doch darf seine Besteuerung gemäß dem Diskriminierungsverbot des Artikels 23 DBA-Deutschland im Vergleich zur Besteuerung eines inländischen, unbeschränkt steuerpflichtigen EDV-Experten nicht diskriminierend gehandhabt werden. Da Zahlungen an die Betriebstätte eines unbeschränkt steuerpflichtigen EDV-Experten keine Abzugsverpflichtung auslösen, kann dies auch nicht bei derartigen Zahlungen im Rahmen einer Inlandsbetriebstätte eines in Deutschland ansässigen Experten geschehen.

Die Frage, ob im gegebenen Fall eine inländische Betriebstätte begründet wird oder nicht, ist eine Sachverhaltsfrage, die bei Bedarf mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müsste. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass eine Betriebstätte dann gegeben ist, wenn dem EDV-Experten zB von dem österreichischen Kunden für die Projektabwicklung ein Raum für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum zur Verfügung gestellt wird. Steht ein solcher Raum für einen solchen Mindestzeitraum durchgehend zur Verfügung, dann würde eine Betriebstätte auch dann vorliegen, wenn dieser Raum wegen laufender Rückfahrten nach Deutschland von dem Experten nicht ununterbrochen benützt wird.

21. November 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Dienstleistungen, Steuerabzug, Diskriminierungsverbot, Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Tätigkeit, 6-Monats-Frist

Stichworte