EAS 2377
EAS 2315 hat sich mit dem Fall befasst, dass Mitarbeiter einer russischen Kapitalgesellschaft zur Dienstleistung in die österreichische Zweigniederlassung dieser Kapitalgesellschaft entsandt werden. Es wurde damals festgestellt, dass die von der Zweigniederlassung zu tragenden Arbeitslöhne gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Russland, BGBl. III Nr. 10/2003, der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung unterliegen, dass aber diese Arbeitslöhne auch in Russland einer 30-prozentigen Besteuerung unterzogen werden dürfen, wenn die nach Österreich entsandten Arbeitskräfte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen auch während ihrer Entsendungszeit weiterhin in Russland beibehalten. Diese Vorgangsweise ist durch Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens gedeckt, vorausgesetzt, dass Russland die österreichische Steuer auf die russische anrechnet.
Unterwirft allerdings Russland auch jene Bezüge einer 30-prozentigen Besteuerung - noch dazu ohne Anrechnung der österreichischen Steuer - die in der österreichischen Niederlassung an österreichische Mitarbeiter mit Lebensmittelpunkt in Österreich gezahlt werden, dann stellt dies eine Abkommensverletzung dar.
Ist es nicht möglich, "auf kurzem Weg" unter Hinweis auf die vorliegende ministerielle EAS-Auskunft einen abkommensgetreuen Rechtszustand in Russland herzustellen, dann müsste von den betroffenen Mitarbeitern gemäß Artikel 25 des Abkommens beim BM für Finanzen in Wien ein (formloser und gebührenfreier) Antrag auf Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens mit Russland zwecks Herbeiführung eines abkommenskonformen Rechtszustandes eingebracht werden.
21. November 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003 |
Schlagworte: | Arbeitnehmerentsendung, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Steueranrechnung, Verständigungsverfahren |
Verweise: |