EAS 2379
Hält ein österreichisches Bankinstitut Beteiligungen an operativ tätigen polnischen Kapitalgesellschaften im Wege einer zypriotischen Tochter-Holdinggesellschaft und besteht die Absicht, dass die zypriotische Tochtergesellschaft die polnischen Beteiligungen (mindestens 10-prozentige Beteiligungen) 2004 gewinnbringend veräußert, um in der weiteren Folge den solcherart lukrierten Gewinn an die österreichische Bank-Mutterkapitalgesellschaft auszuschütten, dann ist bei diesen Sachgegebenheiten (wenn sonach die zypriotische Gesellschaft schwerpunktmäßig keine anderen Passiveinkünfte erzielt, denen Schädlichkeitscharakter im Sinn der VO BGBl. Nr. 57/1995 zukommt) nicht erkennbar, dass die Steuerbefreiung der zypriotischen Gewinnausschüttung gemäß § 10 Abs. 4 KStG 1988 idF BBG 2003 verloren gehen sollte.
Wohl stellen Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen Passiveinkünfte dar, doch wird ihnen nur dann Schädlichkeitsstatus zugemessen, wenn sie Beteiligungen betreffen, die bei direktem Halten durch die Bank-Muttergesellschaft im Veräußerungsfall Steuerpflicht auslösen würden (siehe § 2 Z 3 lit. c der zitierten Verordnung). Dies ist aber beim Halten von wesentlichen Beteiligungen an operativ tätigen polnischen Kapitalgesellschaften nicht der Fall.
Damit dürfte es sich im gegebenen Zusammenhang erübrigen, auf die Frage einzugehen, ob Verluste aus Aktivgeschäften einer ausländischen Basisgesellschaft primär mit deren Aktiveinkünften oder mit deren schädlichen Passiveinkünften zu verrechnen sind.
21. November 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Holdinggesellschaften, Passiveinkünfte, Beteiligungsveräußerungen, wesentliche Beteiligungen, ausländische Basisgesellschaften |
Verweise: | Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995 |