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Vorübergehender Wegzug in die USA

BMF04 4982/13-IV/4/028.11.20022002

EAS 2119

§ 31 EStG 1988 stellt bei der Festlegung des Eintrittes einer Steuerpflicht für die in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften angewachsenen stillen Reserven nicht darauf ab, für welche Dauer der Wegzug aus Österreich geplant ist (EAS 1814).

Zieht daher ein in Österreich ansässiger Unternehmer, der sein Einzelunternehmen unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes steuerneutral in eine GmbH eingebracht hat, mit seinem Sohn aus erster Ehe unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes zu seiner neuen Ehegattin in die USA, dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass hierdurch der österreichische Besteuerungsanspruch auf Grund von Artikel 13 Abs. 7 DBA-USA erst mit Ablauf des Jahres 2010 verloren geht. Ursprüngliches Kernziel der Bestimmung war es zu verhindern, dass in den USA ansässige Personen inländisches Betriebsvermögen nach dem Alt-Abkommen aus dem Jahr 1956 unter Vermeidung des Aufwertungszwanges in einem ersten Schritt in eine inländische GmbH steuerneutral einbringen und sodann nach dem neuen Abkommen in einem zweiten Schritt steuerfrei im Wege der Anteilsveräußerung weiterübertragen. In verallgemeinernder Form sollte sonach innerhalb der Übergangszeit das österreichische Besteuerungsrecht an Gesellschaftsanteilen nicht verloren gehen, wenn diese Anteile durch steuerneutrale Betriebseinbringungen erworben worden sind.

Dies trifft auch im gegenständlichen Fall zu. Auch der Wortlaut der Bestimmung steht dieser Auslegung nicht entgegen, da er nicht verlangt, dass der in den USA ansässige Eigentümer der Anteile an der österreichischen Kapitalgesellschaft auch bereits im Zeitpunkt der Betriebseinbringung in den USA ansässig gewesen sein musste.

Findet daher keine Veräußerung der GmbH-Anteile in den USA vor dem Jahr 2010 statt und kehrt der österreichische Unternehmer tatsächlich nach Schulabschluss seines Sohnes in den USA noch vor dem Jahr 2010 wieder nach Österreich zurück, dann kann nach den im Verhältnis zur Schweiz in EAS 1845 dargelegten Grundsätzen im Wegzugsjahr eine vorläufige Veranlagung unter Nichteinbeziehung des Veräußerungsgewinnes erfolgen.

08. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung, stille Reserven, Einbringungsvorgänge, steuerneutrale Betriebseinbringungen, Aufwertungszwang, Veräußerung von Anteilen, Anteilsveräußerung, Ansässigkeit

Verweise:

Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
EAS 1814
EAS 1845

Stichworte