EAS 2162
Der Veräußerungsgewinn, den eine unter Gerichtsaufsicht stehende koreanische Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung einer etwa 60-prozentigen Beteiligung an einer österreichischen GmbH erzielt, unterliegt gemäß § 98 Z 8 EStG 1988 der österreichischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, die allerdings gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA-Korea nicht mit 34%, sondern nur mit 10% vorgeschrieben werden darf.
Der Umstand, dass diese Steuervorschreibung nicht im elektronischen Bescheiderstellungsverfahren bewerkstelligt werden kann, rechtfertigt es nicht, den Veräußerungsgewinn in eine Dividendenausschüttung umzuqualifizieren und die österreichische Erwerberin anlässlich der Zahlung zur Leistung eines Kapitalertragsteuerabzuges zu verpflichten.
Der Körperschaftsteuerbescheid muss unter den gegebenen Umständen händisch erstellt werden; die Zustellung an die koreanische Kapitalgesellschaft und die erforderliche Anmeldung im koreanischen Gerichtsverfahren könnte unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde in Korea erfolgen.
05. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 4 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987 |
Schlagworte: | wesentliche Beteiligungen, Beteiligungsveräußerungen, Dividendenausschüttungen |