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Frage des Verlustvortrages für deutsche KG-Verluste

BMF04 1482/56-IV/4/025.11.20022002

EAS 2139

Wurde im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens das Veranlagungsverfahren 1999 wiederaufgenommen und wird hierbei einerseits ein Ausgleich mit deutschen KG-Verlusten dieses Jahres und andererseits die Sonderausgabe des Verlustvortrages für deutsche KG-Verluste der Jahre 1995 bis 1998 geltend gemacht, dann ist seitens des Abgabepflichtigen zu gewährleisten, dass die deutschen Verluste nur in jener Höhe steuermindernd in Österreich geltend gemacht werden, als sich dies nach den Vorschriften des österreichischen Rechts ergibt. Weiters ist abzuklären, in welcher Weise die Verpflichtungen zur Nachversteuerung im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 25.09.2001, 99/14/0217, sichergestellt werden, sobald sich in Deutschland eine Verlustverwertungsmöglichkeit eröffnet.

Was die Frage der Berücksichtigung der deutschen Verluste aus den Jahren 1995 bis 1998 anlangt, können diese nur in jener Höhe im Jahr 1999 berücksichtigt werden, als sich dies aus der Veranlagung der jeweiligen Verlustjahre ergibt (EStR 2000 Rz 4533). Wurden die deutschen Verluste in diesen Vorjahren nicht berücksichtigt und findet auch keine Verfahrenswiederaufnahme statt, dann steht die Nichterfüllung dieser Formalvoraussetzung einer nachträglichen Berücksichtigung dieser Alt-Verluste entgegen. Vom Ergebnis her betrachtet kann dies allerdings nicht als unbillige Härte aufgefasst werden, da die Änderung der VwGH-Judikatur nicht dazu führen sollte, alle formal bereits rechtskräftigen Altveranlagungen rückwirkend der neuen Rechtslage anpassen zu müssen.

05. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verlustvortrag, Verlustausgleich, Nachversteuerung, Verlustverwertung

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217

Stichworte