EAS 1814
§ 31 EStG stellt bei der Festlegung des Eintrittes einer Steuerpflicht für die in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften angewachsenen stillen Reserven nicht darauf ab, für welche Dauer der Wegzug aus Österreich geplant ist. Allerdings wird bei Wegzug in ein anderes Land der EU oder des EWR die Möglichkeit einer Stundung der durch eine Wegzugsbesteuerung ausgelösten Steuerschuld aufgezeigt (EStR 2000 Rz 6683).
Verlegt daher ein österreichisch/liechtensteinischer Doppelstaatsbürger seinen Wohnsitz aus Österreich für die Dauer von 5 Jahren in ein außereuropäisches Land (mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht) und ist er während dieser Zeit wegen seiner Tätigkeit im Dienste der liechtensteinischen Regierung gemeinsam mit seiner Ehegattin in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und damit im Sinn des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens in Liechtenstein ansässig, dann verliert Österreich durch das DBA mit Liechtenstein das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven, die in der Beteiligung der Ehegattin an einer österreichischen GmbH enthalten sind; es wird daher hierdurch die Wegzugsbesteuerung ausgelöst. Da jedoch Liechtenstein ein EWR-Mitgliedsland ist, besteht die Möglichkeit eines Aufschubes der Entrichtung der Steuerschuld.
12. März 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | stille Reserven, Doppelstaatsbürger, Wohnsitzverlegung, Ansässigkeit |